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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

328 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 80. 
Gutsbezirke angehörten, mit einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke vorgeschrieben, sodann im 
Interesse der Bildung lebensfähiger Landgemeinden und Gutsbezirke die unter Umständen 
zwangsweise Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken mit anderen Gemeinden oder 
Gutsbezirken vorgesehen. 
II. Die Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften, denen das Recht der Selbstver- 
waltung ihrer eigenen Angelegenheiten nach Maßgabe der Landgemeindeordnung zusteht. Sie 
sind zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über Angelegenheiten der Gemeinde 
hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung ver- 
weist, sowie über solche Angelegenheiten befugt, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt 
ist. Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses (8§ 5, 6, 
vgl. auch § 147). 
Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen servis- 
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche innerhalb des Ge- 
meindebezirks einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem er 
eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer 
solchen schließen lassen (§ 7). 
Die Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen berechtigt und zur Theil- 
nahme an den Gemeindeabgaben und Lasten nach den Vorschriften der Landgemeindeordnung 
verpflichtet (§88 8, 9). 
Gemeindeglieder sind nach § 39 alle Gemeindeangehörigen, denen das Gemeinde- 
recht zusteht; das Gemeinderecht umfaßt: 1. Das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte 
in der Gemeindeversammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeindevertretung er- 
setzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen. 2. Das Recht zur Bekleidung unbesoldeter 
Aemter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde (§ 40).— Andererseits sind nach § 65 
die Gemeindeglieder verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der Vertretung 
der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt drei Jahre lang zu versehen, so- 
ferne ihnen nicht gewisse im Gesetze vorgesehene zur Ablehnung oder Niederlegung berechtigende 
Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. 
Nach § 41 steht das Gemeinderecht jedem selbstständigen Gemeindeangehörigen zu welcher 
1. Angehöriger des deutschen Reiches ist; 2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; 3. seit einem 
Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat; 4. keine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln empfängt; 5. die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außer- 
dem 6. entweder a) ein Wohnhaus im Gemeindebezirk besitzt, oder b) von seinem gesammten 
innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens drei 
Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichtet oder c) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist 
oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 600 M. in Gemäß- 
heit der §§ 8 und 13 herangezogen wird. 
Das Gemeinderecht, das nach § 44 in gewissen Fällen (schwebende strafgerichtliche Unter- 
suchung, Konkursverfahren u. s. w.) ruht, und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren, 
sobald eines der im § 41 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft 
oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirk aufgegeben wird (§ 43 Abs. 1). 
Während § 41 nur den im Gemeindebezirke wohnenden Gemeindeangehörigen das Ge- 
meinderecht beilegt, ist in § 45 unter gewissen Voraussetzungen auch den Forensen, dann 
juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Bergwerk- 
schaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staatsfiskus das Stimmrecht eingeräumt. 
Im Anschlusse daran sind in §§ 46 und 47 die Fälle geregelt, in welchen eine Vertretung in
	        

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