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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 80. Die Landgemeinden u. Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie ꝛc. 331 
gehörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf jedoch ihre 
Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen (§§ 102, 103). 
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimm- 
berechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Für die Gemeindevertretung bedarf es der An- 
wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder derselben. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
(68 106, 107). 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht 
theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser 
Ausschließung ein giltiger Beschluß nicht gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) der Kreisausschuß (6 108). 
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet beschränkte 
Oeffentlichkeit statt; es können denselben nämlich als Zuhörer alle zu den Gemeindeabgaben 
herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, welche sich im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangehörige oder Stimmberechtigte (8 45 Abs. 1) 
oder Vertreter von Stimmberechtigten sind (§ 109). 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung sind in ein besonderes 
Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei stimmberechtigten Mit- 
gliedern der Versammlung zu unterzeichnen (§ 110). 
V. Die Finanzverwaltung der Gemeinde. 1. Das Gemeindevermögen. 
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindever- 
mögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeindever- 
mögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den 
Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen 
(Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). Außerdem kommen die Bestimmungen 
der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemeinheitstheil= 
ungs O. v. 7/6.1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen v. 26/7. 1847 zur Anwendung. 
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur dann in Ge- 
meindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch 
ciue solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöh- 
ung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen, im Besonderen dem G. v. 14/8. 1876. 
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreisausschusses 
in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung 
daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern, 
oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren 
Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen. 
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen unter den 
aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit 
sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der Maßstab 
für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung nach dem Ver- 
hältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1. das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, 
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirkes oder einzelner 
Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche 
beschließt der Gemeindevorsteher. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
	        

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