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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

332 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Koapitel. § 80. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten 
zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im 
Vorstehenden bezeichneten Nutzungen. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen 
die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Einkaufs- 
geldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechtes nicht 
bedingt. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet wird 
s 68—73. 
Ueber die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens beschließt die Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) (§8 113). 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen 
wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten erforderlich; dagegen bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses zur Ver- 
äußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche gesetzlich den Grundstücken 
gleichgestellt sind, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, zu Anleihen, durch 
welche die Gemeinde mit einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung und zur Ver- 
änderung im Genusse der Gemeindenutzungen (§ 114). Die Veräußeruug von Grundstücken 
und Realberechtigungen darf in der Regel nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes durch 
den Gemeindevorsteher oder einen Justizbeamten stattfinden. Ebenso muß die Verpachtung 
von Grundstücken und Gerechtsamen im Wege des öffentlichen Meistgebots geschehen. Aus- 
nahmen können durch den Kreisausschuß gestattet werden (§8 114—110). 
2. Gemeindesteuern, Gebühren und Naturaldienste. In eingehender Weise 
haben die L. G. OO. v. 3/9. 1891 und 4/7. 1892 in den §§ 11—38 unter Bezugnahme auf 
das Kommunalsteuer-Noth-G. v. 27/7. 1885 die Auflegung und Erhebung von Gemeinde- 
abgaben und die Verpflichtung der Gemeindeangehörigen zur Leistung von Hand= und Spann- 
diensten geregelt. Da die meisten dieser Bestimmungen jedoch mit dem Inkrafttreten des 
Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 — formell wenigstens — am 1/4. 1895 ihre Gil- 
tigkeit verlieren, so ist hier nur der Inhalt der wichtigsten derselben anzuführen: a) Soweit 
die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß und 
die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbring- 
ung durch direkte oder indirekte Gemeindeabgaben erfolgen (§ 10). b) Die Vertheilung der auf 
das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als 
nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommen- 
steuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die 
Befugniß, die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betr. Ergänz- 
ung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten 
direkten Kommunalabgaben, v. 27/7. 1885 zu beschließen. Sonstige direkte Gemeindeabgaben 
können nur entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer 
vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und 
von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur 
Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben nach dem G. v. 27/7. 1885 
dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund= und Gebäudesteuer oder Einführung 
besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze, und Zuschläge zur Grund= und Ge-
	        

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