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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

334 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 81. 
Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen. Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voran- 
schlage zu führen. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Aus- 
gaben, welche außerhalb des Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung 
besondere Beschlußfassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen 
der vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). Durch Beschluß 
des Kreisausschusses kann einzelnen Gemeinden die Festsetzung eines Voranschlages nachge- 
lassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen (6 119). 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß nach § 120 ein nach Vorschrift 
angelegtes Gemeinderechnungsbuch geführt werden. Die Gemeinderechnung ist binnen drei 
Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindever- 
tretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der Rechnung 
zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher sie einer Vorprüfung zu unter- 
ziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
vorzulegen hat. Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung 
der Gemeinderechnung bewirkt sein. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während 
eines Zeitraumes von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem 
Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses sofort einzu- 
reichen. Dem Kreisausschusse liegt die Revision der Gemeinderechnungen ob, welche alljährlich 
bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat. 
Der Kreisausschuß beschließt: 1. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung 
und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden 
Defekte nach Maßgabe der V. v. 24/1. 1844 (G.S. S. 52), der Beschluß ist vorbehaltlich 
des ordentlichen Rechtsweges endgiltig. 2. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen 
wegen Geldforderungen gegen Landgemeinden (§ 15 Z. 4 des E.G. zur Deutschen C. Pr.O. 
v. 30/1. 1877, N.G.Bl. S. 244) 121). 
§ 1. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke 1) und die Gemeindeverbände. 
I. Die Gutsbezirke. Unter einem „selbstständigen Gutsbezirke“ versteht man nach seiner 
geschichtlichen Entstehung den Inbegriff der Besitzungen der Gutsherrschaft, das sog. Dominium, 
im Gegensatze zur Gesammtheit der Besitzungen der früheren Gutsunterthanen, welche jetzt 
den Landgemeindebezirk bilden (vgl. v. Möller, Landgemeinden, § 131, R. d. M. v. 14/4. 
1853, M. Bl. d. inn. Verw. S. 172). 
Das Allgemeine Landrecht kennt als kommunale Verbände auf dem Lande nur die Ge- 
meinden. Die von den Gemeinden und vom Bauernstande handelnden Tit. 6 u. 7 Th. IIA.L. R. 
fanden jedoch auf die Rittergüter, adeligen Güter und Gutsherrschaften keine Anwendung. Das 
Landrecht beschränkt sich hinsichtlich dieser auf die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen dem 
Gutsherrn und seinen Unterthanen und kennzeichnet auf diese Weise das Unterthänigkeitsver- 
hältniß als die Grundlage der Gutsherrschaften, welche als außerhalb des Gemeindeverbandes 
stehend betrachtet wurden. Aus diesen Gutsherrschaften haben sich in Folge der Ed. v. 
9/10. 1807 und 14/9. 1811 die selbstständigen Gutsbezirke in der Weise entwickelt, daß nach 
der durch diese Edikte erfolgten Abgrenzung der bäuerlichen, die Landgemeinde bildenden Feld- 
marken von den herrschaftlichen Besitzungen die spätere Gesetzgebung diese letzteren Besitzungen 
als selbstständige kommunale Gebilde beibehielt und den Landgemeinden gleichstellte. Es ent- 
stand sonach nicht sowohl durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, als durch die geschichtliche 
Entwickelung der Rechtszustand, wonach der Eigenthümer des einen Gutsbezirk bildenden Gutes 
als solcher Träger der gemeindlichen Rechte und der kommunalen Pflichten ist. Allerdings 
  
1) Genzmer, Entstehung und Rechtsverhältnisse der Gutsbezirke in den sieben östlichen Pro- 
vinzen, 1891. — Stengel, Art. Gutsbezirk in dessen Wörterbuch des Verw.-R., I, S. 617 ff.
	        

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