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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

88I. (Fortsetzung). Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände. 335 
sind in dem Bestande der die Grundlage der selbstständigen Gutsbezirke bildenden Güter im 
Laufe dieses Jahrhunderts viele einschneidende, den Umfang und Bestand dieser Güter be— 
treffende Veränderungen vor sich gegangen. Es gilt jedoch in dieser Hinsicht der Grundsatz, daß 
der kommunalrechtliche Bestand der Gutsbezirke von den privatrechtlichen Dispositionen des 
Eigenthümers am Grund und Boden über denselben unabhängig ist, also Gutsbezirke niemals 
durch Zerstückelung des Gutes allein, sondern nur durch einen entsprechenden Akt der Staats- 
hoheit aufgehoben werden können und sich der Gutsherr seiner gutsherrlichen Rechte und Pflichten 
nicht durch einseitigen Akt entäußern kann (E. d. O. V.G. 1 158). Andererseits ist aber auch von 
der Regierung anerkannt worden (M. E. v. 10/3. 1873, M. Bl. d. i. V. S. 81), daß der Begriff 
eines selbstständigen Gutsbezirkes auf der „Einheit des Besitzes“ beruhe und daß, wo diese Ein- 
heit in Folge von Abverkäufen und Zerstückelungen verloren gegangen, Veranlassung vorliege, 
in Gemäßheit des G. v. 14/4. 1856, betreffend die Landgemeindeverfassung u. s. w. eine ander- 
weitige Regelung der kommunalen Verhältnisse solcher Gutsbezirke vorzunehmen. 
Den im Vorstehenden dargelegten Rechtszustand hat die Kreisordnung v. 13/12.1872 an- 
erkannt, indem in § 31 bestimmt ist, daß für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes der 
Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen verbunden ist, welche den Gemeinden für 
den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse obliegen. Derselbe hat insbe- 
sondere die in den §§ 29 und 30 aufgeführten Befugnisse und Pflichten der Gemeindevorsteher 
entweder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes be- 
fähigten Stellvertreter auszuüben. 
Die dienstliche Stellung der Gutsvorsteher zum Amtsvorsteher regelte § 65 a Kr.O. in 
der Weise, daß der Amtsvorsteher die Gutsvorsteher, wie die Gemeindevorsteher durch Zwangs- 
mittel (L.V.G. § 132) anhalten kann, seinen Aufträgen und Weisungen nachzukommen. 
Wie in den sieben östlichen Provinzen, so besteht auch in Schleswig-Holstein die 
Einrichtung der selbstständigen Gutsbezirke. Nach § 1 L.G.O. für Schleswig-Holstein vom 
22/9. 1867 konnte nämlich ein Gut, welches sich seinem Umfange oder seiner Leistungsfähig- 
keit nach zu einem besonderen Gemeinde-oder selbstständigen Gutsbezirke eignet, mit Genehmigung 
des Königs dazu erklärt werden, und nach § 7 a. a. O. war für den Bereich eines selbststän- 
digen Gutsbezirkes der Gutsbesitzer zu den Pflichten und Lasten verbunden, welche den Gemein- 
den für den Bereich des Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse obliegen. Demgemäß ent- 
sprach auch § 28 schlesw.-holst. Kr. O. dem § 31 a Kr.O. 
Die L.G.O.O. v. 3/7. 1891 und 4/7. 1892 haben nun für die sieben östlichen Pro- 
vinzen und Schleswig-Holstein grundsätzlich die Einrichtung der selbstständigen Gutsbezirke 
aufrecht erhalten, und nur hinsichtlich der Veränderung der Gutsbezirke und den Zulässigkeit 
der Verbindung von Gutsbezirken mit nachbarlich belegenen Gutsbezirken und Gemeinden be- 
hufs gemeinsamer Wahrnehmung kommnnaler Angelegenheiten in den bereits im vorigen Para- 
graphen serwähnten §§ 2—4 und den sofort zu besprechenden §§ 128 ff. besondere Bestimm- 
ungen getroffen. In Folge dessen bestimmt § 122 Abs. 1 L.G.O. in wörtlicher Ueberein- 
stimmung mit § 31 Abs. 1 a. Kr. O. bezw. § 28 schlesw.-holst. Kr. O., daß für den Bereich 
eines selbstständigen Gutsbezirkes der Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche 
den Gemeinden im öffentlichen Interesse obliegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistungen 
aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden ist. Nach § 123 hat er insbesondere die in 
den §§ 90 und 91 aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person 
oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes als Gutsvorsteher be- 
fähigten Stellvertreter auszuüben, der ebenso, wie der Gutsbesitzer selbst in der Eigenschaft 
als Gutsvorsteher vom Landrath zu bestätigen ist (§ 125). In gewissen in § 124 aufgeführten 
Fällen (wenn das Gut einer Frauensperson oder einer juristischen Person gehört u. s. w.) muß 
die Bestellung eines Stellvertreters erfolgen. Erfolgt sie nicht, oder unterläßt der Gutsvor- 
steher, dem die Bestätigung versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder ist
	        

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