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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

344 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 82. 
Angehörige der Gemeinde sind alle Personen, die innerhalb des Gemeindebezirkes ihren 
Wohnsitz haben. Darüber, wer stimmberechtigtes Gemeindemitglied ist, entscheidet in erster Linie 
das vor Erlaß des Gemeindegesetzes bestehende Herkommen, eventuell das Gesetz. Es gelten hier- 
nach als stimmberechtigte Mitglieder alle diejenigen, welche ein Gut, einen Hof oder ein Wohnhaus 
eigenthümlich oder nießbräuchlich besitzen und alle in der Gemeinde wohnberechtigten, unbe- 
scholtenen und selbstständigen Mitglieder mit eigenem Haushalte (G.G. 8§ 3, 11). Die Ausübung 
des Stimmrechts steht nur demjenigen zu, der zu den Gemeindelasten beiträgt und mit seinen 
Beiträgen nicht im Rückstande ist. Durch Gemeindebeschluß kann mit Genehmigung des Kreis- 
ausschusses festgesetzt werden, daß gewisse Klassen von Gemeindemitgliedern zu den Gemeinde- 
lasten nicht beizutragen haben. In diesem Falle ruht das Stimmrecht der betreffenden Klassen 
wenn und solange deren Mehrheit damit einverstanden ist. Das auf dem Grundbesitze ruhende 
Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Zur Regelung des Stimmver- 
hältnisses der stimmberechtigten Gemeindeglieder soll regelmäßig eine Klasseneintheilung statt- 
finden und zwar zunächst gemäß den in der Gemeinde vorhandenen Höfen und Gütern. Die 
Nichtansässigen bilden, soweit sie nicht unter Berücksichtigung ihrer Konkurrenz zu den Ge- 
meindelasten einer dieser Klassen einzureihen sind, die unterste Klasse. Das Stimmrecht der 
Mitglieder der einzelnen Klassen bemißt sich nach der Konkurrenz zu den Gemeindelasten und 
dem Interesse an den Gemeindeangelegenheiten, jedoch mit folgenden Maßgaben: a) das 
Stimmrecht eines einzelnen Mitglieds darf der Regel nach nicht mehr als ein Drittel des- 
jenigen der sämmtlichen Gemeindemitglieder betragen, die Hälfte aber dann, wenn dasselbe 
die Hälfte und mehr von allen Gemeindelasten trägt. b) Regelmäßig soll das Siimmgewicht 
der Grundbesitzer mit zwei und mehr Pferden in der Gemeinde überwiegen. c) Die Stimmen- 
zahl der nicht Ansässigen darf ein Drittel derjenigen der Grundbesitzer nicht übersteigen 
(§§ 8—18 Gem. G.). 
II. Die Organe der Gemeinde bilden die Gemeindeversammlung bezw. der Ge- 
meindeausschuß, der Gemeindevorsteher und sein Beigeordneter, sowie die sonstigen Gemeinde- 
beamten. Die Gemeindeversammlung besteht aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde- 
mitgliedern. In größeren Gemeinden ist auf Antrag der Gemeinde die Bildung eines Ge- 
meindeausschusses (Gemeinderaths) zulässig, der aber durch Gemeindebeschluß wieder beseitigt 
werden kann. Der Gemeindeausschuß vertritt in der Regel die Gemeindeversammlung, jedoch 
können der Beschlußfassung der letzteren einzelne Gegenstände vorbehalten werden. Die Aus- 
schußmitglieder werden von den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt. In der Regel 
findet die Wahl nach Abtheilungen statt, für welche die in der Gemeinde bestehenden Stimm- 
rechtsklassen als Anhalt dienen. Den Vorsitz mit vollem Stimmrechte führt in der Gemeinde- 
versammlung wie im Gemeindeausschusse der Gemeindevorsteher. Die Versammlung ist be- 
schlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der vorhandenen Stimmen in ihr vertreten ist. 
Eine Beanstandung der Gemeindebeschlüsse ist nur zulässig wegen Gesetzwidrigkeit (§§ 22, 46, 
47, 51—59 Gem.G.). 
Jede Gemeinde muß einen Vorsteher und zu dessen Vertretung und Unterstützung einen 
Beigeordneten, größere Gemeinden können mehrere Vorsteher und Beigeordnete haben. Außer- 
dem können zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten noch andere Gemeindebeamte 
aufgestellt werden. Sämmtliche Gemeindebeamte werden von der Gemeindeversammlung bezw. 
vom Gemeindeausschusse gewählt; zu Gemeindebeamten wählbar sind nur stimmberechtigte 
Mitglieder der Gemeinde. Die Wahl der Gemeindevorsteher und Beigeordneten muß auf 
mindestens sechs Jahre und soll auf höchstens zwölf Jahre erfolgen (§§ 22, 23, 25, 26 G.G.). 
Jedes Gemeindemitglied ist in der Regel verpflichtet, die Wahl zum Gemeindebematen anzu- 
nehmen, zur Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten berechtigen 
jedoch gewisse Gründe, bei einer mehr als dreijährigen Amtsdauer kann das Amt nach Ablauf 
von drei Jahren niedergelegt werden (hann. Kr. O. § 8).
	        

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