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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 82. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen, der Rheinprovinz und Hannover. 345 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten, sowie in der Regel die Ange— 
stellten und Diener der Gemeinde bedürfen der Bestätigung durch den Landrath, die nur unter 
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden kann. Es ist sodann eine Neuwahl anzuord- 
nen; erhält auch diese die Bestätigung nicht oder kommt überhaupt keine Wahl zu Stande, so 
ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter, bis eine 
erneute Wahl die Bestätigung erlangt hat (§ 26 Gem.G., § 31 hann. Kr.O.). 
In der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist grundsätzlich der Gemeindevor- 
steher als Obrigkeit der Gemeinde das zuständige Organ; in gewissen Fällen hat er jedoch die 
Beschlußfassung der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeausschusses einzuholen. Ebenso 
bedürfen Beschlüsse über Gemeindebezirksveränderungen, Verfassung, Strafen, Vermögens- 
veräußerungen, Anleihen, Abgaben und Gemeinderechnungsführung der Bestätigung des Kreis- 
ausschusses; zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen von besonderem 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth ist jedoch die Erlaubniß des Regierungspräsidenten erforder- 
lich (§§ 40, 41, 42 Gem.G., § 30 Z.G.). 
Der Gemeindevorsteher ist Organ des Landrathes für die demselben zustehende (örtliche) 
Polizeiverwaltung. In Folge dessen hat er das Recht und die Pflicht, da wo die Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten noth- 
wendig macht, vorzugehen. Einzelne Zweige der Ortspolizei sind dem Gemeindevorsteher un- 
mittelbar übertragen und zwar in umfassenderem Maße wie in den östlichen Provinzen, da in 
Hannover die Institution der Amtsvorsteher nicht besteht (hann. Kr. O. §§ 34, 35). 
III. Bestimmungen über die Vermögensverwaltung enthält die Ministerial-Bekannt- 
machung, betreffend die Regelung der Verhältnisse der Landgemeinden v. 28/4. 1859 8§§ 38ff. 
Die Verwaltung führt der Vorsteher, sofern nicht ein besonderer Rechnungsführer angestellt 
ist. Die Aufstellung eines von der Gemeindeversammlung oder dem Ausschuß festzustellenden 
Etats kann bei erheblicheren Einnahmen oder Ausgaben vom Landrath angeordnet werden. 
Ist ein Etat aufgestellt, so bedürfen die außeretatsmäßigen, andernfalls alle hinsichtlich der 
Verpflichtung oder des Maßes nicht feststehenden Ausgaben der Genehmigung der Gemeinde- 
versammlung bezw. des Ausschusses. Die Jahresrechnung ist binnen acht Wochen nach Ablauf 
des Rechnungsjahres zu legen; sie wird von einer hierzu aus Mitgliedern der Gemeinde- 
versammlung bezw. des Ausschusses gewählten Kommission geprüft, dann mit den Erinnerun- 
gen ausgelegt und schließlich mit Belegen binnen einem halben Jahre nach Ablauf des Rech- 
nungsjahres dem Landrath eingereicht, der eine Superrevision der Rechnung vorzunehmen hat, 
wenn die Gemeindeversammlung oder der Ausschuß darauf anträgt. 
Zur Deckung der Gemeindebedürfnisse dient zunächst das Gemeindevermögen; soweit 
dessen Erträgnisse nicht ausreichen, muß jedes Mitglied der Gemeinde und jedes zu derselben 
gehörige Haus oder Grundstück zu den Gemeindelasten nach dem herkömmlichen oder sonst 
giltig bestehenden Fuße beitragen, doch kann durch Beschluß der Gemeindeversammlung bezw. 
des Gemeindeausschusses unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Z. G. S 31) eine Abänderung 
des bestehenden Steuerfußes herbeigeführt werden. Bei Aenderungen oder Neufestsetzungen 
des Beitragsfußes ist derselbe sowohl für Steuern, wie für Dienste, welche zu diesem Zwecke 
in Geld anzuschlagen sind, nach den direkten Staatssteuern zu bestimmen, jedoch ist die Grund- 
steuer für größere Güter und unbebaute Grundstücke, die Klassensteuer für Angestellte (vgl. V. 
v. 23/9. 1867 f. § 83) und in den unteren Klassen steuernde Gewerbetreibende nur in ermä- 
ßigtem Betrage in Ansatz zu bringen. Nicht zugelassen sind in der Regel neue Konsumtions= 
und Gewerbeabgaben. Dagegen sind Abgaben von Schankwirthschaften und öffentlichen Tanz- 
gesellschaften, sowie Hundesteuern (Erlaß des hann. Minist. v. /9. 1865, G. v. 23/3. 1873, 
G. S. 107 und M.E. v. 14/4. 1886) zulässig. 
IV. Selbstständige Gutsbezirke und Sammtgemeinden. 1. Selbstständige 
Gutsbezirke sind nach dem G. v. 28/4. 1859 wegen Abänderung des §12 des Verfassungs-G.
	        

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