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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_oe_recht
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Bearbeiter / Herausgeber:
Marquardsen, Heinrich
Erscheinungsort:
Leipzig
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Autor:
Stengel, Karl von
Bandzählung:
23
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1894
Ausgabenbezeichnung:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Umfang:
603 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

— 133 — 
5. Die civilprozessualische Haft ist gegen die Mitglieder der 
Bürgerschaft, wie gegen die Mitglieder jeder anderen deutschen gesetz- 
gebenden Versammlung, während der Sitzungsperioden unstatthaft, sofern 
nicht die Versammlung die Vollstreckung derselben genehmigt. Die 
begonnene Haft wird für die Dauer der Sitzungsperiode unterbrochen, 
wenn die Versammlung die Freilassung verlangt.2 
6. Den Mitgliedern des Reichstages, des preußischen Landtages 
und anderer Volksvertretungen stehen auch besondere Privilegien in 
betreff der strafprozessualischen Verhaftung und Untersuchung zu. Den 
Mitgliedern der Bürgerschaft sind jedoch solche nicht eingeräumt." 
7. Die Mitglieder der Bürgerschaft (wie die Mitglieder jeder 
anderen deutschen gesetzgebenden Versammlung) sind auf Grund der Reichs- 
gesetzgebung befugt, die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Ge- 
schworenen oder eines Beisitzers im Seeamte abzulehnen. Ferner sind 
sie landesgesetzlich befugt, die Wahl zum nichtrichterlichen Mitgliede der 
Schätzungskommission für Expropriationssachen und zu einem (Land) 
Gemeindeamte abzulehnen.“ 
getreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines 
zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei“. 
Die Sitzungsperiode beginnt mit dem auf Grund der Einberufung des 
Senats erfolgenden Zusammentreten der Bürgerschaft und dauert von da bis zum 
Ende der Legislaturperiode (s. oben S. 46). 
* Civilprozeß. Ordnung § 785 f., 812 u. 355, Abf. 2. 
* Reichs-Verf. Art. 31: „Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mit- 
glied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es bei 
Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. — 
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des- 
selben und jede Untersuchungshaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben." 
(Ubereinstimmend Preuß. Verf. Art. 84.) 
Die Reichsgesetzgebung hat nur bestimmt, daß „die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder einer gesetz- 
gebenden Versammlung während der Dauer einer Sitzungsperiode eine Straf- 
verfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann“, — durch die Strafprozeß- 
ordnung unberührt bleiben sollen (Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung 8 6). 
Es kommen also hier nur landesgesetzliche Vorschriften in Betracht. 
5 Gerichtsverfassungsgesetz § 35 und 8 85, Abs. 2; Seeunfallsgesetz von 
1877, § 10. 
5 Hamb. Expropriationsgesetz von 1886, 8 16, Abs.6, und Gerichtsverfassungs. 
gesetz § 35; Landgemeindeordnung von 1871, Art. 21, e.
	        

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