Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

346 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände IJ. Kapitel. 8 83. 
v. 5 /9. 1848 unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. 821 hann. Kr. O.). Die Entscheidung 
über die Bildung eines selbstständigen Gutsbezirkes erfolgt durch den Oberpräsidenten (Bek. des 
hannov. Minist. d. Innern v. 28/4. 1859 und M. R. v. 8/8. 1874, M. Bl. d. i. V. S. 173). 
Die Stellung der Gutsvorsteher ist in §§ 36—39 hann. Kr.O. übereinstimmend mit dem 
§§ 31—34 a. Kr. O. geregelt. 2. Sammtgemeinden. Die Bildung derselben ist in der Minist. 
Bek. v. 28/4. 1859 (88 1—9) empfohlen. Es soll dabei von etwa schon bestehenden Verbin- 
dungen (Kirchspielverband u. s. w.) ausgegangen und die Verbindung nur durch gütliche Ver- 
handlung erstrebt werden. Darüber, auf welche Angelegenheiten sich die Verbindung erstreckt, 
sowie über das sonstige Verhältniß der Einzelgemeinden zur Sammtgemeinde, insbesondere 
darüber, ob in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten die Sammtgemeinde als solche beschließt 
oder jede Einzelgemeinde eine Stimme hat, hat ein vom Kreisausschusse zu bestätigendes Statut 
Bestimmung zu treffen. Jede Sammtgemeinde hat einen Sammtgemeindevorsteher; ein Sammt- 
gemeindeausschuß durch gewählte Vertreter ist nur vorgesehen für Prüfung und Vertheilung 
gemeinsamer Ausgaben und Abnahme der Rechnung über die Verwendung derselben (Gem.G. 
§ 20, G. v. 5/9. 1848 § 21). 
§ 83. Die Gemeindeabgabent). I. Nach § 1 des Kommunalabgaben--G. v. 14/7. 1893 
sind die Gemeinden berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe 
dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte, wie direkte Steuern zu erheben, sowie Natural- 
dienste zu fordern; sie dürfen aber gemäß § 2 d. G. von der Befugniß, Steuern zu erheben, 
abgesehen von Hunde-, Luxus= und ähnlichen Steuern nur insoweit Gebrauch machen, als die 
sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen 
und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mittel 
zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf auf- 
gebracht werden, der nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern vom gesammten 
Steuerbedarfe verbleibt. 
Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß 
durch die Einnahmen aus denselben mindestens die gesammten durch die Unternehmung der 
Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlage- 
kapitals aufgebracht werden (§ 3). 
II. Gebühren und Beiträge. Für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen 
Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen können die Gemeinden nach § 4 
besondere Vergütungen (Gebühren) erheben. Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen so- 
fern die Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugs- 
weise zum Vortheil gereicht, die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Ver- 
waltungs= und Unterhaltungskosten der Veranstaltung einschließlich der Ausgaben für die 
Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden. Besteht eine Verpflicht- 
ung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen 
derselben, oder sind diese Personen auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist 
unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient, und der den 
Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze 
gestattet; auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben. Auf Unter- 
richts-und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugs- 
weise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vor- 
stehende Bestimmungen keine Anwendung; jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden 
unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben 
werden (§4). Soweit die Gemeinden zur Festsetzung und Hebung von Gebühren für einzelne 
Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so be- 
1) Bornhak, das Kommunalabgabengesetz u. s. w. v. 14/7. 1893.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment