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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Die Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 83. Die Gemeindeabgaben. 353 
750 M. nicht erreicht; 5. die hinterbliebenen Wittwen und Waisen der unter 1—4 genannten 
Personen hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Versorgungskasse zahl- 
baren Pensionen und laufenden Unterstützungen; 6. die Sterbe= und Gnadenmonate; 7 alle 
diejenigen Dienstemolumente die bloß als Ersatz baarer Auslagen zu betrachten sind (§ 1). 
Zu den Beamten gehören alle unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, einschließ- 
lich der Militär= und Hofbeamten, jedoch nicht diejenigen, welche nur als außerordentliche Ge- 
hilfen vorübergehend im öffentlichen Dienste beschäftigt werden. 
Soferne die Beamten und Militärpersonen überhaupt den direkten Kommunalabgaben 
unterworfen sind, können sie zu denselben nur insoweit herangezogen werden, als diese von 
allen Pflichtigen nach dem Maßstabe des persönlichen Einkommens erhoben werden. Das 
Diensteinkommen wird in solchen Fällen nur halb so hoch, als anderes gleich hohes persönliches 
Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt (§8 3, 4 d. V.). 
An kommunalen Auflagen aller Art dürfen äußersten Falles im Gesammtbetrage bei 
Besoldungen unter 750 M. nicht mehr als 1%, bei Besoldungen von 750 M. bis 1500 M. 
ausschließlich nicht mehr als 1½% und bei höheren Besoldungen nicht mehr als 2%% des 
gesammten Diensteinkommens jährlich gefordert werden (8 5). 
Von ihrem etwaigen besonderen Vermögen haben auch die nach § 3 begünstigten Staats- 
diener, ebenso die Offiziere der unter § 1 Nr. 2 bezeichneten Kategorie, die Geistlichen und 
Elementarlehrer ihre Beiträge zu den Kommunallasten gleich anderen Angehörigen der be- 
treffenden Verbände zu entrichten (§ 9). 
Was insbesondere die Militärpersonen anlangt, so führte die V. v. 22/12.1868 (B.G. Bl. 
S. 5719) die auf dieselben bezüglichen Vorschriften im ganzen Bundesgebiete ein. Durch R.G. 
v. 28/3. 1886 (R.G. Bl. S. 65) wurde jedoch den Landesregierungen die Befugniß gegeben, 
im Wege der Landesgesetzgebung die Kommunalsteuerpflicht der Militärpersonen in Bezug 
des außerdienstlichen Einkommens einzuführen; dies geschah in Preußen durch G. v. 29/6. 
1886 (G.S. S. 181) für alle Gemeinden der ganzen Monarchie. Nach diesem Gesetze 
unterliegt das außerdienstliche selbstständige Einkommen der Klassen= und Einkommensteuer- 
pflichtigen im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedenstandes unter Hinzurech- 
nung des Einkommens der zu ihrem Hausstande gehörigen Familienglieder, dagegen unter 
Abrechnung des bereits kommunalsteuerpflichtigen Einkommens und bei den von dem 1/4.1887 
in den Ehestand getretenen Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchen des 
Heirathskonsenses ein bestimmtes Privateinkommen (sog. Kommißvermögen) nachweisen müssen, 
des vorschriftsmäßigen Satzes des letzteren — der Kommunalsteuer. Diese ist, gleichviel ob 
und in welcher Höhe im übrigen an dem betreffenden Orte Kommunalsteuern erhoben werden, 
in demjenigen Betrage zu entrichten, der von einem dem Kommunalsteuerpflichtigen gleichen 
Einkommen an staatlichen Klassen= und Einkommensteuer zu zahlen ist; sie beträgt aber min- 
destens den Satz der ersten Klassensteuerstufe und ist in den für die Staatssteuern vorge- 
schriebenen Raten abzuführen (§8§ 1 u. 2 d. G.). 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, solange sie nicht wieder 
zum aktiven Dienst herangezogen werden, den verabschiedeten gleichgestellt, die vor dem 1/4. 
1882 mit Pension zur Disposition gestellten aber nur dann, wenn sie die erhöhte Pension des 
R.G. v. 21/4. 1886 erhalten (§ 9 d. G. v. 29/6. 1886). 
Den Gemeinden sind der Genehmigung bedürfende Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen 
gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde- 
steuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im Voraus zu be- 
stimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist (§ 43 d. Kommunalabgaben-G.). 
Eingehende Vorschriften über die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fis- 
kalischen Domänen, Staats= und Privatbahnen, sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 
enthalten die §§ 44—52 des G. (vgl. auch § 71 bezüglich der Rechtsmittel). 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 23
	        

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