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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Die Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

354 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 3. 
Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nach § 35 nicht zusteht 1), durch 
den in einer anderen Gemeinde stattfindenden Betrieb von Berg-, Hütten= oder Salzwerken, 
Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschul- 
wesens oder der öffentlichen Armenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese 
Betriebe für die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang 
erreichen und eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind, so ist eine 
solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde und wenn der Betrieb in einem Guts- 
bezirke liegt, vom Gewerbetreibenden selbst, einen angemessenen Zuschuß zu verlangen (8 53). 
Was die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten an- 
langt, so enthalten darüber §§ 54—59 eingehende Vorschriften, von denen folgende Bestimm- 
ungen hervorzuheben sind: 1. die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel min- 
destens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatze zur Kom- 
munalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden; 2. zur 
Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfes sind die veranlagten Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen (vogl. 
jedoch § 56 Abs. 2 und § 58); 3. bei der Vertheilung des Steuerbededarfes ist das Aufkommen 
besonderer Gemeindesteuern je nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil 
des Steuerbedarfes zu verrechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden vom Staate veran- 
lagten Steuer aufzubringen ist 0. 
Die Veranlagung und Erhebung der Gemeindesteuern ist geregelt durch die 
§§ 61—67. Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen 
Steuerausschuß der Gemeinde, dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung unter sinn- 
gemäßer Anwendung der Vorschriften des 8§ 50 Abs. 3 bis einschließlich 54 des Einkommen- 
steuer-G. v. 24/6. 1891 durch Gemeindebeschluß zu bestimmen ist. 
IV. Naturaldienste. Die Steuerpflichtigen können nach § 68 durch Gemeindebeschluß 
zu Naturaldiensten (Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden. Bei Neuregelung von 
Naturaldiensten sind Spanndienste ausschließlich von den gespannhaltenden Grundbesitzern nach 
dem Verhältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums 
erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ob und in- 
wieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf 
das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hier- 
über getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im 
Zweifelsfalle wird vermuthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich 
Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind. Abweichungen hinsichtlich der 
Vertheilung bedürfen der Genehmigung. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen 
durch taugliche Stellvertreter abgeleistet werden. Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle 
des Naturaldienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird. Die gemäß § 38 dies. G. 
von den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach 
Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden. 
Die in §§ 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von den Naturaldiensten, soweit diese 
nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als 
ihnen diese Befreiung seither rechtsgiltig zustand. 
V. Rechtsmittel. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) 
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu, der binnen einer Frist 
von 4 Wochen beim Gemeindevorstande einzulegen ist. Ueber den Einspruch beschließt der 
  
1) § 35 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein die Steuerpflicht begründender Betrieb 
von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues der in § 33 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Per- 
sonen und Erwerbsgesellschaften in einer Gemeinde stattfindet. 
1) Genaue Vorschriften über die zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht enthält § 60.
	        

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