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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Die Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

356 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83. 
vorstand bezw. Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie 
der bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten. 
Außerdem bestimmt § 82, daß in den Steuerordnungen Strafen gegen Zuwiderhand- 
lungen bis zur Höhe von 30 M. angedroht werden können; die Strafen sind durch den Ge- 
meindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 R. Str. Pr. O.) im Ver- 
waltungszwangsverfahren beizutreiben. 
VIII. Was Nachforderungen und Verjährungen anlangt, so enthalten in dieser 
Beziehung die §§ 83—88 eingehende Vorschriften aus deren Inhalt Folgendes hervorzuheben 
ist: 1. Bei direkten Steuern erfolgt die Einziehung hinterzogener Steuern zur Gemeinde- 
kasse neben und unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuern 
verjährt in zehn Jahren (vom Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung be- 
gangen wurde, an gerechnet) und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist 
von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbtheiles über. 2. Steuerpflichtige, welche ent- 
gegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Steuerord- 
nungen bei der Veranlagung direkter Steuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne 
daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, sind zur Entrichtung des der 
Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf drei Rech- 
nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vor- 
ausgegangen sind. Die Verpflichtung geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erban- 
theiles über. 3. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben 
als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung ob die Abgabe gar nicht oder mit einem 
zu geringen Betrage erhoben worden ist, a) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres 
vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, b) bei sonstigen indirekten 
Steuern, Gebühren und Beiträgen, sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem 
Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 4. Die Nachforderung 
von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste 
überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt. 5. Zur 
Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande verblieben oder befristet 
sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zahl- 
ungstermin fällt. 
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung, 
durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die Zwangs- 
vollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Ver- 
jährungsfrist. 
IX. Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber 
nicht durch § 14 d. G. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern anderweitige Bestimmung 
getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die ge- 
legentlich eines Einspruches erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabe- 
pflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. 
Die Feststellung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen (§ 73). 
Die im Rückstande verbliebenen Gebühren, welche nach einem von der Aufsichtsbehörde 
festgestellten Tarife erhoben werden, Beiträge, Steuern und Kosten unterliegen der Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der V. v. 7/9. 1879. Sind Naturaldienste 
zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch 
dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren 
beitreiben zu lassen (§ 74).
	        

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