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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

358 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 84. 
vorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung bezw. dem kollegialischen Gemeinde- 
vorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 1) zu. Aus anderen als den vorstehend an- 
gegebenen Gründen sind die Aufsichtsbehörden nicht befugt, eine Beanstandung der Beschlüsse 
der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes herbeizuführen (Z.G. 
§ 15, Wiesb. St.O. § 79). 
Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde die ihr gesetzlich obliegenden von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts- 
etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter 
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, bezw. die Feststellung der außerordent- 
lichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Eine Feststellung des Stadtetats durch die Auf- 
sichtsbehörde findet fortan nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen 
ist jedoch eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen Behörden 
der Aufsichtsbehörde einzureichen (Z.G. § 19, Wiesb. St.O. 8 80). 
Zur staatlichen Aufsicht gehört auch die Behandlung und Ahndung der Dienstvergehen 
der Gemeindebeamten. In dieser Beziehung bestimmt § 20 Z.G. bezw. § 82 Wiesb. St.O., 
daß bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und 
sonstigen Gemeindebeamten die Bestimmungen des Disciplinar-G. v. 21/7. 18522) mit ge- 
wissen Maßgaben zur Anwendung kommen: 
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, sowie gegen die 
sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben 
bisher zustehenden Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. 
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Ober- 
präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
In Berlin findet gegen die Strafverfügungen des Oberpräsidenten, in den Hohenzollern'schen 
Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen 
unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Be- 
schluß des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Ver- 
fahrens von dem Regierungspräsidenten bezw. dem Minister des Innern verfügt und von dem- 
selben der Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung bezw. des Dis- 
ciplinarhofes tritt als entscheidende Disciplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an 
die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staats- 
anwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Oberverwalt- 
ungsgerichte der Minister des Innern. 
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen Verfahren 
ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Bei- 
geordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. 
Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disciplinarverfahren nicht statt 
  
1) Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die im IV. Titel des Z.G. 
vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist, der Bezirks-Ausschuß, für den 
Stadtkreis Berlin in den Fällen des § 8 Abs. 2, §§ 9 und 15 das Oberverwaltungsgericht. Die Frist 
zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen (8§ 21). 
2) Vgl. über dieses Gesetz § 44.
	        

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