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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

360 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. II. Kapitel. § 85. 
gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte, in welchem Verfahren auch entstehen- 
den Falles überdie Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung 
zu treffen ist, wird die Einleitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs- 
präsidenten verfügt und von denselben der Untersuchungskommissar und der Vertreter der Staats- 
anwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disciplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle 
der Bezirksregierung der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte 
wird von dem Minister des Innern ernannt (8 36). 
II. Kapitel. 
Die Kreisverbändet). 
§ 85. Die Verfassung der Kreisverbände. Wie im Anfange dieses Jahrhunderts 
eine Neuorganisation der preußischen Central= und Provinzialbehörden auf Grundlage des 
Publikandums v. 16/12. 1808 erfolgte, so sollte auch eine Reform der auf einer bevorzugten 
Stellung des adeligen Grundbesitzes beruhenden Kreisverfassung und Kreisverwaltung erfolgen). 
Nach längeren Vorarbeiten (vgl. über dieselben E. Meier S. 357 ff.) wurde denn 
auch am 30/7. 1812 das „Edikt wegen Errichtung der Kreisdirektorien und der Gendarmerie“, 
das sog. Gendarmerie-Edikt, erlassen. Dasselbe wurde jedoch in seinem ersten, eine neue 
Kreisordnung enthaltenden Theile, nicht zum Vollzuge gebracht. Die V. v. 30/4. 1815, 
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden, bestimmte sodann in §§ 33 — 39, daß 
jeder Regierungsbezirk in Kreise eingetheilt werde, unter möglichster Beibehaltung der bereits 
von früher bestehenden Eintheilung, daß alle innerhalb der Grenzen eines Kreises liegenden 
Ortschaften, mit Ausnahme der ansehnlichen Ortschaften, welche eigene Stadtkreise bilden, zu 
demselben zu gehören haben und daß an der Spitze eines jeden Kreises ein Landrath als Voll- 
zugsorgan der Bezirksregierung gestellt werde. 
In § 39 a. a. O. war ausdrücklich eine Verordnung über die Organisation der Land- 
rathsämter und eine Instruktion für die Landräthe vorbehalten worden. Durch Kab.O. v. 
11/6. 1816 erging hierauf eine vorläufige Instruktion für die Landräthe, welche namentlich 
bestimmte, daß der Landrath durch die Kreisstände aus den Gutsbesitzern des Kreises in der 
Weise zu wählen sei, daß die Kreisstände der Regierung drei qualifizirte Kandidaten in Vor- 
schlag bringen, worauf der König aus den Vorgeschlagenen den Landrath ernennt. Eine aus- 
führlichere Instruktion v. 31/12. 1816, welche allerdings Mangels der königlichen Sanktion 
keine Gesetzeskraft hat, aber jedenfalls als Dienstinstruktion für die Landräthe bindend ist, 
wurde durch Reskript v. 24/11. 1822 den Regierungen zugefertigt. (Dieselbe ist abgedruckt bei 
  
1) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., Bd. III, S. 30 ff., 303 ff. — 
3. Aufl., Bd. Ib, S. 545 ff. — Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 497 ff. — Born- 
hak, Preuß. Staatsrecht, II, S. 251 ff. — Stengel, Organisation der preuß. Verwaltung u. s. w. 
S. 84 ff., 143 ff., 185 ff. — Brauchitsch, die neuen preuß. Verwalt.-Gesetze, II. Bd., 11. Aufl. 
(1890) und die dazu gehörigen Ergänzungsbände 1. für Westfalen von G. Braunbehrens, 2. für die 
Rheinprovinz von Dr. v. Bitter, 3. für Schleswig-Holstein von L. Haase, 4. für Hannover 
von E. v. Gostkowski, 5. für Posen von L. Haase. — Bornhak, Synopt. Ausgabe der Kreis- 
und Provinzialordnungen u. s. w., 1887. — Grotefend, Lehrbuch des preuß. Verw.-Rechts, I, S. 664 ff. 
— Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung u. s. w., 8. Aufl. (1892), S. 10|1 ff. 
— Parey, die Rechtsgrundsätze des Oberverw.-Gerichts, 2. Aufl., S. 15—103. ** 
2) Vgl. über die älteren Kreiseinrichtungen: E. Meier, die Reform der Verwaltungsorganisation 
unter Stein und Hardenberg, S. 98 ff.; Mascher, das Institut der Landräthe in Preußen 1868; 
Bornhak, Geschichte des preuß. Verwaltungsrechts, I, S. 267 ff.; II, S. 24 ff., 156 ff., 289 ff.
	        

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