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Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_oe_recht
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Bearbeiter / Herausgeber:
Marquardsen, Heinrich
Erscheinungsort:
Leipzig
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sammelbaende
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Titel:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Autor:
Stengel, Karl von
Bandzählung:
23
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1894
Ausgabenbezeichnung:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Umfang:
603 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Kap. Die Ortsgemeinden.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • (Nr. 1166.) Civilprozeßordnung. (1166)
  • (Nr. 1167.) Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung. (1167)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1877.

Volltext

— 159 — 
§. 418. 
Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird 
die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen 
Partei nicht ausgeschlossen. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für 
den Fall als zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen 
Beweismittel erfolglos bleibt. 
§. 419. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei, welcher 
der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher 
zu erklären, als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Er= 
ledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. 
Ein andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher abgegebene Er= 
klärung widerrufen werden. 
§. 420. 
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung kann der Eid 
nur dann als verweigert angesehen werden, wenn die Partei durch das Gericht 
zur Erklärung über den Eid aufgefordert ist. 
§. 421. 
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung über die 
Annahme als von dem Beweisführer angenommen. 
§. 422. 
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 419 Abs. 2 
widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung 
der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß 
der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Ver= 
urtheilung Kenntniß erlangt habe. 
§. 423. 
Die Annahme oder Jurückschiebung des Eides kann außer den Fällen des 
§. 419 Abs. 2 und des §. 422 nicht widerrufen werden. 
§. 424. 
Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwurpflichtigen besteht 
oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: 
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und 
kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, 
daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht 
auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: 
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
 
	        

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