Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kap. Die Kreisverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 85. Die Verfassung der Kreisverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • § 85. Die Verfassung der Kreisverbände.
  • § 86. Die Verwaltung der Kreisverbände.
  • § 86 a. Die Amtsbezirke.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 85. Die Verfassung der Kreisverbände. 369 
Die Einberufung des Kreistages erfolgt durch den Landrath; der Landrath hat die Ver- 
pflichtung, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen; wird die Zusammenrufung des 
Kreistages von einem Viertel der Kreistagsabgeordneten oder vom Kreisausschusse verlangt, 
so muß sie erfolgen. Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regier= 
ungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu machen. 
Der Vorsitz auf dem Kreistage, die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung 
der Ordnung in der Versammlung steht dem Landrathe zu, welcher jedoch als solcher ein 
Stimmrecht auf dem Kreistage nicht hat, aber als Kreistagsabgeordneter gewählt werden kann. 
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, Ausschluß der Oeffentlichkeit für ein- 
zelne Gegenstände ist zulässig. Beschlußfähig ist der Kreistag, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Kreistages werden mit einfacher Mehrheit 
der Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In einzelnen Aus- 
nahmefällen ist Zweidrittel-Mehrheit nothwendig, nämlich wenn es sich um eine Beschluß- 
fassung über eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder 
eine Veräußerung von Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises oder eine Veränderung des 
gesetzlich festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben handelt. Ueber die Be- 
schlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung (Protokoll) aufzunehmen; Abschrift des 
Protokolles ist dem Regierungspräsidenten einzureichen (a. Kr. O. §§ 118—126 und die ent- 
sprechenden Paragraphen der übrigen Kreisordnungen). 
V. In den hohenzollern'schen Landen bildet nach der Amts= und Landesordnung 
v. 2/4. 1873 (G. S. S. 145), welche sich enge an die Kr.O. v. 13/12. 1872 anschließt, jeder 
der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und Haigerloch einen mit 
den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner 
Angelegenheiten (§1). Die Vertretung des Amtsverbandes wird durch die Amtsversammlung 
gebildet, die in denjenigen Oberamtsbezirken, welche unter Ausschluß der im aktiven Militär- 
dienste stehenden Personen 15,000 oder weniger Einwohner haben, aus 15 Mitgliedern besteht. 
In den Oberamtsbezirken mit mehr als 15000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2000 
Einwohnern je ein Vertreter hinzu. Außerdem ist Mitglied der Amtsversammlungen sämmt- 
licher vier Oberamtsbezirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer des fürstlich hohenzollern'“- 
schen Domanialgutes. Derselbe kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner Familie oder 
durch einen seiner in den hohenzollern'schen Landen angestellten Beamten, welche die im § 18 
vorgeschriebene Eigenschaft zum Abgeordneten besitzt, vertreten lassen. Die Zahl der Abge- 
ordneten zur Amtsversammlung wird auf die einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirks nach 
der Einwohnerzahl vertheilt. Soweit hierbei auf eine einzelne Gemeinde nicht ein Abgeord- 
neter entfällt, werden zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden behufs der Wahl eines Ab- 
geordneten zu Wahlbezirken vereinigt (88 12—14). 
VI. In der Provinz Posen beruht die Kreisverfassung noch auf der Kr. O. v. 20/12. 
1828 (G. . 1829 S. 3). Nach derselben besteht der Kreistag a) aus den Fürsten Thurn und 
Taxis in den Kreisen, wo sie Besitzungen haben, und sämmtlichen Rittergutsbesitzern des 
Kreises; b) je einem erwählten Deputirten jeder Stadt des Kreises und c) drei gewählten Depu- 
tierten der Landgemeinden. (Bezüglich der Wahlen vgl. die VV. v. 15/12. 1830 und 19/12. 
1845 und das Reglement v. 22/6. 1842.) 
Der Landrath wird vom Könige ernannt; das Präsentationsrecht des Kreistages ist 
suspendirt (Kab. O. v. 2/2.1833), zur Vertretung des Landrathes werden zwei von der Regier- 
ung zu bestätigende Kreisdeputirte aus den Rittergutsbesitzern gewählt. Eine Verpflichtung 
zur Uebernahme von Stellen in der Vertretung und Verwaltung des Kreises besteht nicht (vgl. 
dagegen § 8 Kr.O. v. 13/12. 1872). 
Die Kreiskommunalverwaltung führt der Landrath, der Kreistag hat die Verwaltung 
des Landrathes in Kommunalangelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen und die Kreis- 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 24
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment