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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 87. Die Verfassung der Provinzialverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • § 87. Die Verfassung der Provinzialverbände.
  • § 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

384 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. III. Kapitel. § 88. 
handlungen nicht bei, kann aber den Eintritt zu mündlichen Eröffnungen verlangen. Der Land- 
tag ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 34 seiner Mitglieder. Eine getrennte Verhandlung 
nach Ständen, itio in partes, findet statt, wo das Interesse der Stände gegen einander ge- 
schieden ist, wenn 2A8 eines Standes dies beantragen, die verschiedenen Gutachten werden dann 
dem König zur Entscheidung vorgelegt. Zu einem gültigen Beschlusse über vom Könige über- 
wiesene oder zu seiner Kenntniß zu bringende Angelegenheiten gehört 38-Majorität, sonst ge- 
nügt einfache Mehrheit. Am Schlusse der Landtagssession wird vom Könige ein Landtagsab- 
schied ertheilt. 
Nachdem schon durch die V. v. 21/6. 1842 (G.S. S. 227) ein „Ausschuß der Stände 
der Provinz Posen“ eingesetzt worden war, wurden zur Verwaltung verschiedener Kommunal= 
angelegenheiten der Provinz durch die Allerhöchst genehmigten Regulative v. 16/8. 1871 und 
27/12. 1875 zwei ständige Organe geschaffen; die „Provinzialständische Verwaltungskommis- 
sion“ und die „Provinzialständische Kommission für den Chaussee= und Wegebau“. 
Das G. v. 19/5. 1889 über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen hat nun hinsichtlich 
der Zusammensetzung und Stellung des Provinziallandtages im Allgemeinen den bisherigen 
Rechtszustand aufrecht erhalten, aber in Bezug auf die Verwaltung der Kommunalangelegen- 
heiten der Provinz insofern eine einschneidende Aenderung hervorgerufen, als durch Art. V A 
1— 4 zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des provinzialständischen Verbandes 
im Wesentlichen nach dem Vorbilde der Pr.O. v. 29/6. 1875 ein die erwähnten beiden Kom- 
missionen ersetzender Provinzialausschuß und ein Landesdirektor bestellt sind. 
Außerdem sind, abgesehen von einer unbedeutenderen Bestimmung, hinsichtlich der Re- 
gelung der Verhältnisse in Folge einer Veränderung der Provinzialgrenzen (Art. V A 5), in 
Beziehung auf die Vertheilung der Provinzialabgaben die Bestimmungen der §§ 106—108 
und 110—113 Pr.O. v. 29/6. 1875 für anwendbar erklärt. Endlich ist nach Art. V A 7 
gegenüber dem provinzialständischen Verbande die Zwangsetatisirung zulässig. 
V. Die hohenzollern'schen Lande, welche keiner Provinz angehören bilden einen 
Landeskommunalverband nach Maßgabe der Bestimmungen der hohenzollern'schen Amts= und 
Landes.-O. von 2/4. 1873. 
Die Vertretung des Landeskommunalverbandes (der Kommunallandtag) besteht aus 1) 
dem Fürsten zu Hohenzollern, 2. dem Fürsten von Fürstenberg und dem Fürsten von Thurn 
und Taxis mit zusammen Einer Stimme, 3. je einem Abgeordneten der Städte Sigmaringen 
und Hechingen, 4. zwölf Abgeordneten der übrigen Städte und Landgemeinden, von denen 
jeder der vier Oberamtsbezirke je drei Abgeordnete zu entsenden hat (§ 55). 
Der Kommunallandtag wird vom König berufen, als königlicher Kommissar fungirt der 
Regierungspräsident (§ 62). 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes ist 
ein Landesausschuß bestellt, welcher aus dem (gewählten) Vorsitzenden des Kommunalland- 
tages, sowie aus vier Mitgliedern besteht, von denen eines durch die drei Fürsten, bezw. deren 
Bevollmächtigte, die drei anderen durch die übrigen Mitglieder des Landtages aus ihrer Mitte 
gewählt werden (§§ 69, 70). Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung des Ver- 
bandes wird durch den Minister des Innern gehandhabt. Auf Antrag des Staatsministeriums 
ist Auflösung des Kommunallandtags durch königl. Verordnung zulässig (§S 80—85). 
§ 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände. I. Die Verwaltungsbehörden 
des Provinzialverbandes (Bezirksverbandes) — (a. Pr.O., hann. Pr.O., westf. 
Pr.O. rh. Pr.O., schlesw.-holst. Pr. O. §§ 45—61, §§ 87— 100 und die entsprechenden Vor- 
schriften der hess.-nass. Pr. O. SS 43— 73). Neben dem Landtage, welcher auch Verwaltungsorgan 
des Provinzialverbandes bezw. Bezirksverbandes ist, aber begreiflicherweise die laufende Verwalt- 
ung nicht führen kann, erscheinen als Organe für die Verwaltung der kommunalen Angelegen-
	        

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