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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • § 87. Die Verfassung der Provinzialverbände.
  • § 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

5 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände. 385 
heiten der Provinz (Bezirk): 1. der Provinzialausschuß, in Kassel und Wiesbaden Landes- 
ausschuß genannt, welcher auseinem Vorsitzenden und einer durch Statut festzusetzenden 
Zahl von mindestens 7 und höchstens 13 Mitgliedern besteht und welchem außerdem der Landes- 
direktor von Amtswegen als Mitglied angehört. Der Vorsitzende und die Mitglieder des 
Ausschusses werden aus den zum Landtage wählbaren Angehörigen des Deutschen Reichs auf 
sechs Jahre gewählt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind der Oberpräsident, die Regier- 
ungspräsidenten sowie sämmtliche Beamte des Provinzialverbandes (Bezirksverbandes). Der 
Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können aus Gründen, welche die Entfernung 
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§ 2 G. v. 21/7. 1852) im Wege des Disci- 
plinarverfahrens nach den für den Landesdirektor geltenden Vorschriften ihrer Stellen enthoben 
werden. Dem Provinzialausschusse liegt ob: a) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse 
des Landtages, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch 
Gesetz oder Beschluß des Landtages beauftragt sind: b) die Verwaltung der Angelegenheiten 
des Verbandes, insbesondere der Anstalten und des Vermögens desselben; c) die Ernennung 
der Provinzialbeamten (Bezirksbeamten), soweit die Ernennung nicht dem Landtage vorbehalten 
ist, die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung derselben; d) die Abgabe von Gut- 
achten über alle Angelegenheiten, welche ihm von dem Minister oder vom Oberpräsidenten über- 
wiesen werden. — Beschlußfähig ist der Ausschuß, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit 
Einschluß des Vorsitzenden anwesend sind, die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, 
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende des 
Landtages und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen Beamten können den Sitzungen 
des Ausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. 2. Die Beamten des Provinzial- 
verbandes (Bezirksverbandes): A. der Landesdirektor (Landeshauptmann). Zur 
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte wird ein Landesdirektor bestellt, welcher vom Land- 
tage auf 6—12 Jahre gewählt und vom Könige bestätigt wird. Ein Stellvertreter des Landes- 
direktors wird durch den Provinzialausschuß bestellt. Der Landesdirektor führt die laufenden 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung (Bezirksverwaltung) unter der Aufsicht und 
nach den Weisungen des Ausschusses, er vertritt ferner den Provinzialverband (Bezirksverband) 
nach außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvo ll 
macht verlangen, und verhandelt Namens des Verbandes mit Behörden und Privatpersonen; 
endlich ist derselbe Dienstvorgesetzter sämmtlicher Provinzialbeamten bezw. Bezirksbeamten. In 
Hannover besteht an Stelle des Landesdirektors ein Kollegium, das aus dem Landezdirektor, 
dem ersten und zweiten Schatzrath besteht. B. Sonstige Beamte des Provinzialver- 
bandes (Bezirksverbandes). Dem Landesdirektor können nach näherer Bestimmung des Pro- 
vinzialstatuts (Bezirksstatuts) zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten 
oder einzelner Zweige der kommunalen Verwaltung noch andere vom Landtage zu wählende 
obere Beamte mit berathender oder beschließender Stimme beigegeben werden; im letzteren 
Falle bildet das Landesdirektorium eine kollegialische Behörde. Die Stellen der zur Wahr- 
nehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung 
erforderlichen Beamten werden im Haushaltsetat bestimmt, die Besetzung dieser Stellen erfolgt 
durch den Provinzialausschuß (Landesausschuß). Ueber die in den einzelnen Provinzialin- 
stituten und in der Provinzialchaussee= und -Wegeverwaltung (§25 Dotations-G. v. 87.1875) 
anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die betreffenden 
Reglements bezw. Etats bestimmt. — Sämmtliche Provinzialbeamte (Bezirksbeamte) haben 
die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten; ihre besonderen dienstlichen Verhältnisse 
werden durch ein vom Landtage zu erlassendes Reglement geordnet. In Betreff der Dienstver- 
gehen finden die Vorschriften des G. v. 21/7.1852 mit verschiedenen Abänderungen Anwendung. 
Was den Provinzialverband Hessen-Nassau anlangt, so treten gemäß § 97 hess.-nass. 
Pr.O. die §§ 43—59 über den Landesausschuß und die §§ 60—71 über die Beamten des 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 25
	        

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