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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • § 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im Allgemeinen.
  • § 12. Die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Königs.
  • § 13. Die Ehrenrechte des Königs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Königs.
  • § 15. Erwerb und Verlust der Krone.
  • § 16. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • § 17. Die Familiengewalt des Königs und das Königliche Haus.
  • § 17 a. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • § 18. Der König von Preußen als deutscher Kaiser.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

Zweites Buch. 
Staat und Staatgverfassung. 
I. Kapitel. 
Das Staatsoberhaupt. 
§ 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im 
Allgemeinen 1). I. Preußen ist eine Monarchie, d. h. ein Staat, in welchem die ge- 
sammte Staatsgewalt Einer Person zu eigenem Rechte zusteht 2), denn das Wesen der 
Monarchie beruht darin, daß der Monarch die Staatsgewalt nicht in fremdem Namen und im 
Auftrage des wirklichen Inhabers derselben ausübt, wie der Präsident einer Republik, sondern 
daß er selbst Inhaber der Staatsgewalt ist, und daher sein Recht der Ausübung derselben 
nicht auf das Recht eines Dritten zurückführen muß, der ihm die Befugniß zur Ausübung der 
Staatsgewalt wieder nehmen könnte. Dies gilt auch von den Wahlmonarchen, denn die Wahl 
ist nur die Art und Weise in welcher der erledigte Thron besetzt wird, der Gewählte ist aber 
nicht Stellvertreter oder Bevollmächtigter der Wähler. Noch schärfer tritt der besondere Cha- 
rakter der monarchischen Staatsform in der Erbmonarchie zu Tage, in der die grundgesetzlich 
festgestellte Erbfolgeordnung jeweils denjenigen ergiebt, der Inhaber der Staatsgewalt ist. 
Preußen ist eine Erbmonarchie, denn nach Artikel 53 Verfassungsurkunde ist die Krone den 
Königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. 
II. Preußen ist aber ferner eine konstitutionelle Erbmonarchic, d. h. der Monarch 
ist bei Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe des Grundgesetzes, das er für sich allein 
zu ändern nicht befugt ist, in der Weise beschränkt, daß er die Staatsgewalt überhaupt oder 
einzelne Theile derselben nur unter Beobachtung gewisser gesetzlich vorgeschriebener Förmlich- 
keiten (Gegenzeichnung der Minister u. s. w.) oder unter Mitwirkung anderer Organe des Staats, 
insbesondere der Volksvertretung, ausüben kann. 
Während die Verfassungsurkunden mancher Staaten die Stellung des Monarchen dahin 
näher kennzeichnen, daß sie an der Spitze den Satz stellen, daß der König als Oberhaupt des 
Staates in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinigt, enthält die preußische Verfassungsur-- 
kunde eine derartige Bestimmung nicht. Titel III der Verfassungsurkunde zählt nur einzelne 
besonders wichtige Rechte des Königs auf; die Stellung des Königs von Preußen ist aber durch 
den Inhalt des Tit. III keineswegs erschöpfend bezeichnet und umgrenzt. Die Stellung und 
die Fülle der dem Könige zustehenden Gewalt ergiebt sich vielmehr aus der geschichtlichen Ent- 
wickelung des preußischen Staats und des preußischen Königthums, sowie dem zur Zeit des 
Erlasses der preußischen Verfassungsurkunde geltenden Verfassungsrechte. Preußen war aber 
bis zur Verkündigung der oktroirten Verfassung vom 5/12. 1848 eine absolute Monarchie, 
und die Stellung des Königs von Preußen ergab sich einfach aus dem Begriff des absoluten 
  
1) H. Schulze, das preuß. Staatsrecht, 2. Aufl. I Bd. S. 142 ff. — Rönne, das Staats- 
recht der preuß. Monarchie. 4 Aufl. I. Bd. S. 138 ff., 150 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, 
I. Bd. S. 127 ff. [— Arndt, die Verf--Urk. für den preuß. Staat, S. 16 ff. — Schulze, Deut- 
sches Staatsrecht I. S. 185 ff. — Brie, Art, „Landesherr“ in Stengels Wörterbuch des Verw.- 
Rechts, II, S. 7 ff. . 
3*
	        

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