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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
stengel_staatsrecht_preussen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen.
Author:
Stengel, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
23
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1894
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
603 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Homepage
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kap. Das Staatsoberhaupt.
  • § 11. Preußen eine konstitutionelle Erbmonarchie, die Stellung des Königs im Allgemeinen.
  • § 12. Die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Königs.
  • § 13. Die Ehrenrechte des Königs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Königs.
  • § 15. Erwerb und Verlust der Krone.
  • § 16. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • § 17. Die Familiengewalt des Königs und das Königliche Haus.
  • § 17 a. Das fürstliche Haus Hohenzollern.
  • § 18. Der König von Preußen als deutscher Kaiser.
  • II. Kap. Das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen.
  • III. Kap. Die Volksvertretung.
  • IV. Kap. Die Staatsbehörden.
  • V. Kap. Der Staatsdienst.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 12. Die Unnverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Königs. 37 
der Sinn dieser Bestimmungen ist nur der, daß der König bei Ausübung der gesetzgebenden Ge- 
walt an die Mitwirkungder Kammern gebunden ist und daß er die richterliche Gewalt, soweit 
sie Rechtsprechung ist, in der Regel nicht persönlich ausüben darf, sondern durch von ihm be- 
stellte, eine besondere Unabhängigkeit genießende Gerichte ausüben lassen muß. 
Neben den Regierungsrechten des Königs kann man als besondere Gruppen von ihm zu- 
stehenden Rechten aufführen: 1. die Ehrenrechte; 2. die Vermögensrechte der Krone; 3. die 
aus der Familiengewalt des Königs sich ergebenden Befugnisse; 4. die Unverantwortlichkeit und 
Unverletzlichkeit des Königs. Auf diese Rechte wird in den §§ 12 ff. näher eingegangen werden ½. 
IV. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß nach Art. 55 Verfassungsurkunde der König 
ohne Einwilligung beider Kammern nicht zugleich „Herrscher fremder Reiche“ sein kann. In 
dem Kommissionsentwurfe der Nationalversammlung hieß es „eines anderen Staates.“ Die 
in der Verfassungsurkunde vom 5/12. 1848 gemachte und später beibehaltene Umänderung 
dieser Worte in „fremder Reiche“, bezweckte offenbar eine etwaige Personalunion mit einem 
anderen deutschen Staate nicht für unzulässig erscheinen zu lassen. Unter „fremden Reichen“ 
sind daher (größere) nichtdeutsche Staaten zu verstehen und es war durchaus verfehlt, daß das 
Abgeordnetenhaus auf das vom König im Jahre 1865 erworbene, dem preußischen Staate zu- 
nächst nicht einverleibte Herzogthum Lauenburg den Artikel 55 Verfassungsurkunde zur An- 
wendung bringe wollte 2). 
Was von der Personalunion gilt, muß übrigens auch von der Realunion gelten, denn 
bei der Realunion behalten auch die realunirten Staaten ihre Selbstständigkeit, eine Einver- 
leibung des einen Staates in den andern tritt nicht ein und es kann daher Art. 2 Verfassungs- 
urkunde nicht zur Anwendung kommen 3). Freilich würde im Falle der Realunion eines 
deutschen Staates mit Preußen die Feststellung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten und die 
Bestellung von Organen zur Besorgung dieser Angelegenheiten ohne Gesetz nicht wohl mög- 
lich sein. 
§ 12. Die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit des Königs 4). I. Der Art. 43 
Verfassungsurkunde sagt: „Die Person des Königs ist unverletzlich.“ Diese Bestimmung hat 
insofern eine doppelte Bedeutung, als darin 1. die Unverantwortlichkeit des Königs und 2. der 
erhöhte Rechtsschutz, den seine Person genießt, ausgesprochen ist. 
Die Unverantwortlichkeit des Königs in rechtlichem Sinne und nur von einer solchen 
kann hier die Rede sein, ergiebt sich aus seiner Stellung als Oberhaupt des Staats und In- 
haber der gesammten Staatsgewalt. In dieser Stellung ist er zwar auch an die Gesetze ge- 
bunden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen bestehen, aber er hat im Staate Niemand über 
sich und kann daher von Niemand zur Verantwortung gezogen werden, namentlich auch nicht 
etwa von der Volksvertretung. Die Unverantwortlichkeit des Königs erstreckt sich ihrem Be- 
griffe nach auf alle Handlungen die er als Staatsoberhaupt vornimmt, also alle sogenannten 
Regierungshandlungen, die jedoch um rechtlich gültig und wirksam zu sein, durch die 
  
1) Keinen integrirenden Bestandtheil der Staatsgewalt bezw. landesherrlichen Gewalt bildet der 
dem Könige zustehende Summepiskopat in der evangelischen Landeskirche; derselbe kann nur als Annex 
der Landeshoheit angesehen werden: der jedesmalige Träger der Staatsgewalt ist zugleich Träger der 
Kirchengewalt. Vgl. § 134. 
2) Vgl. Rönne a. a. O. S. 162 ff. — Arndt a. a. O. S. 79 f. — Bornhak a. a. O. 
S. 134. Mit Recht hebt Bornhak a. a. O. S. 222 f. hervor, daß Lauenburg durch den Wiener 
Frieden, bezw. Gasteiner Vertrag vom Könige von Preußen für den preußischen Staat erworben und 
völkerrechtlich ein Theil des preußischen Staatsgebiets war, so daß von einer völkerrechtlichen Selbst- 
ständigkeit des Herzogthums Lauenburg keine Rede mehr sein konnte. Eine Personalunion von Lauen- 
burg mit dem preußischen Staate war hienach rechtlich unzulässig. 
3) Arndt a. a. O. S. 80. 
4) Rönne a. a. O. S. 153 f. — Schulze a. a. O. S. 154 ff. — Bornhak g. a. O. S. 132 ff. 
— Brie a. a. O. S. 9.
	        

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