Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

law_collection

Persistent identifier:
stgb_nord_bund
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
stgb_nord_bund_1870
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Albert Nauck & Co.
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Sachregister.
Document type:
law_collection
Structure type:
Index

Chapter

Title:
L.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1866.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • 1. Deutschland. Gemeinsame Angelegenheiten - Mittel- und Kleinstaaten bis zum Ausbruche des Kriegs.
  • 2. Deutschland. Vom Ausbruche des Krieges bis zur Auflösung des Bundestags. (15. Juni bis 24. August).
  • 3. Preußen und (vom 24. August an) die norddeutschen Bundesstaaten.
  • 4. Die süddeutsche Staatengruppe seit dem 24. August.
  • 5. Oesterreich.
  • 6. Anhang von Actenstücken. (Die Friedensschlüsse.)
  • 1. Friede von Prag zwischen Oesterreich und Preußen.
  • 2. Friede zwischen Preußen und Württemberg.
  • 3. Friede zwischen Preußen und Baden.
  • 4. Friede zwischen Preußen und Bayern.
  • 5. Friede zwischen Preußen und Hessen.
  • 6. Friede zwischen Preußen und Sachsen.
  • 7. Protest des Königs Georg von Hannover.
  • 8. Friede von Wien zwischen Oesterreich und Italien.
  • 9. Actenstücke bez. Interventionsbegehren der süddeutschen Staaten von Frankreich.
  • 10. Schutz- und Trutzbündnisse Preußens mit Württemberg, Baden und Bayern.
  • 11. Actenstücke bez. Luxemburg.
  • 12. Verfassung des norddeutschen Bundes.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1866.
  • Register.

Full text

Anhang. 289 
die Befatzungsverhältnisse von Mainz der telegraphische Verkehr daselbst ausschließlich 
der preußischen Regierung zustehen muß. Die Verwaltung und der Betrieb der zum 
Dienste der Eisenbahnen bestimmten Dasmeelegraben wird durch Art. 11 des Haupt- 
vertrags nichk berührt wohlverstanden, soweit dies nach Umständen mit der unbe- 
bedingten Sicherung der Festung vereinbar ist. 
VI. 
Fiedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Sachsen. 
d. d. 21. October 1866. 
„Art. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem 
Könige von Sachsen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen 
soll sortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten besiehen. Art. 2. Se. Maj. 
der König von Sachsen, indem er die Bestimmungen des zwischen Preußen und 
Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages, 
soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens begiezen, 
anerkennt und acceptirt, tritt für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich 
Sachsen den Art. 1—6 des am 18. Aug. d. Is. zu Verlin zwischen Sr. Maj., dem 
König von Preußen einerseits und Sr. k. H. dem Großherzog von Sachsen Weimar 
und andern norddeutschen Regierungen andererseits geschlossenen Bündnisses bei und 
erklärt dieselben für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen 
verbindlich, sowie Se. Maj. der König von Preußen die darin gegebenen Zusagen 
ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausdehnt. Art. 3. Die hiernach nöthige Re- 
organisation der sächsischen Truppen, welche einen integrirenden Theil der norddeut- 
schen Bundesarmee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von 
Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den norddeutschen Bund zu 
ireffenden allgemeinen Bestimmungen auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 
10. Juni d. Is. fesigestellt sein werden. Art. 4. Inzwischen treten in Beziehung 
auf die Besatzungs-Verhältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der sächsischen 
Truppen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mannschaften und die vorläu- 
sige Garnisonirung der auf den Friedensstand zurückversetzten sächsischen Truppen die 
gleichzeitig mit dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen 
Bestimmungen in Kraft. Art. 5. Auch in Beziehung aum die völkerrechtliche Ver- 
netung Sachsens erklärt die k. sächsische Regierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach 
den Grundsätzen zu regeln, welche für den norddeutschen Bund im Allgemeinen 
maßgebend sein werden.“ Art. 6 setzt die Kriegskostenentschädigung auf 10 Mill. Thlr. 
sest, die in drei gleichen Raten zu zahlen sind. Art. 7 u. 8 enthalten Bestimmungen 
über die Garantieleistung für Bezahlung dieser Summe. Nach Bestätigung des 
Verkrages tritt nach Art. 9 das prenßische Militärgouvernement, sowie das preußische 
Civilcommissariat in Dresden außer Wirksamkeit und hört die bisher geleistete täg- 
liche Zahlung von 10,000 Thlrn. auf. „Art. 10. Die Auseinandersetzung der durch 
den frühern vbeutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer 
Vereinbarung vorbehalten. Insbesondere behält sich Se. Maj. der König von Sach- 
sen einen Anspruch auf über 200,000 Thlr., welche Sachsen anläßlich der Bundes- 
execution in Holstein aufgewendet und liquidirt hat, ausdrücklich vor. Art. 11. Vor- 
behaltlich der, auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni d. Js. in 
der Verfassung des norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll= 
19
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.