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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1844
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
35
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 38.
Volume count:
38
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2506.) Bekanntmachung über die unterm 27. September d. J. erfolgte Bestätigung der Statuten der für den Bau der Chaussee von Gramzow nach Passow zusammengetretenen Aktien-Gesellschaft. Vom 7. Oktober 1844.
Volume count:
2506
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abfertigung von Taschenuhren auf Musterpässe.
  • Bestimmungen aus Anlaß des bevorstehenden Zollanschlusses von Hamburg, insbesondere Zoll-Regulativ für die Unter-Elbe.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Branntweins.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Export-Bonifikation bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-Fabrikaten.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

2. Anderweiter 
Schiffsverkehr. 
a. Eingangs- 
verkehr aus der 
See. 
— 438 — 
Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen 
nicht Ausnahmen ergeben, ist es anderen Fahrzeugen untersagt, an ein unter Zollzeichen fahrendes 
Schiff ohne zollamtliche Genehmigung anzulegen. 
. 8. 10. 
Treten während der Fahrt Umstände ein, in Folge deren ein Schiff zur Führung der 
Zollzeichen nach 88. 7 oder 8 nicht mehr berechtigt sein würde, so muß hiervon dem nächsten Zoll- 
amt oder Zollkreuzer sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren 
Beginn aber das Zollzeichen beibehalten werden. 
§. 11. 
Seewärts eingehende Schiffe, welche nicht nach Maßgabe der §§. 7 bis 10 unter Zollzeichen 
fahren, haben bei dem Nebenzollamt in Cuxhaven vor Anker zu gehen oder rechtzeitig beizudrehen 
und den sich an Bord begebenden Beamten das Anbordkommen sowie den Wiederabgang vom Schiffe 
nach Seegebrauch möglichst zu erleichtern. 
§. 12. 
Die Zollabfertigung bei dem Nebenzollamt zu Cuxhaven findet zu jeder Tages= und 
Nachtzeit statt. 
S. 13. 
Die Beamten des Nebenzollamts können, wenn eine Revision sich mit hinreichender 
Sicherheit bewirken läßt, Schiffe, welche zollfreie Ladung haben und deren Proviantvorräthe den 
Bedarf während des muthmaßlichen Aufenthalts im Zollinlande nicht übersteigen, sofort in den 
freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich be- 
finden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. Zum Ausweis über die geschehene 
Abfertigung wird ein Abfertigungsausweis nach dem Muster B ertheilt. Bei offenen Booten bedarf 
es der Ertheilung eines solchen nicht. 
S. 14. 
Soll die schließliche Abfertigung nicht bei dem Nebenzollamt zu Cuxhaven, sondern bei 
einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen, oder ist bei Schiffen, welche nach 
dem Freihafen bestimmt sind, der Wiederausgang zu kontroliren, so hat der Schiffsführer den 
an Bord gekommenen Beamten alle über seine Ladung sprechenden Papiere, sowie eine von ihm 
unterzeichnete Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse — 
Lukendeklaration — nach dem Muster C, unter Beobachtung der darauf abgedruckten Gebrauchs- 
anweisung, zu übergeben, auch den Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle 
zu zeigen. 
Den Führern der periodisch die Häfen an der Unterelbe besuchenden Schiffe ist es gestattet, 
an Stelle der jedesmaligen Ausfertigung einer Lukendeklaration eine einmalige Lukendeklaration aus- 
zustellen, welche nach erfolgter amtlicher Beglaubigung an Bord des Schiffes zur Einsicht der 
Beamten bereit zu halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. Die Wahl 
des Amts, bei welchem die Beglaubigung der Lukendeklaration stattfinden soll, bleibt dem Schiffs- 
führer überlassen. 
8. 15. 
Für die Weiterfahrt tritt nach dem Ermessen des Nebenzollamts amtliche Begleitung oder 
Schiffsverschluß ein. Letzterenfalls sind die Zugänge zu den Laderäumen, soweit dieselben die 
Anlegung eines sicheren Verschlusses gestatten, amtlich zu verschließen und die in nicht verschließ- 
baren Räumen beziehungsweise auf dem Verdeck befindlichen, von dem Schiffsführer mündlich 
anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration (§. 14), in welcher auch die Art der Verschlußanlage 
anzugeben ist, nach Stückzahl, Verpackungsart 2c. 2c. so vollständig als thunlich zu verzeichnen und 
die außer Verschluß bleibenden Räume zu revidiren. 
Bei Schiffen, welche mit einer ständigen Lukendeklaration (§. 14 Absatz 2) versehen sind, 
wird das Ergebniß der auf Grund derselben vorgenommenen Revision und die Art der Verschluß- 
anlage in dem Ansagezettel (§. 16) vermerkt. Ebendaselbst geschieht die Aufzeichnung der in nicht 
verschließbaren Räumen befindlichen Waaren. 
Ordnet das Nebenzollamt Schiffsverschluß an, der Schiffsführer beantragt jedoch amtliche
	        

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