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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen_band_1_2
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547).
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Hübel & Denck
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Year of publication.:
1897
Scope:
688 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vom Anfall der Kurwürde bis zur albertinisch-ernestinischen Teilung und dem Tode Albrechts des Beherzten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die gemeinsame Regierung Ernsts und Albrechts bis zur Teilung und dem Wieder-Anfall Thüringens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

774 
auch machen, Zu Ende des Jahres 1883 war die Zahl der 
(Schulze'schen) Creditgenossenschaften in Deutschland 1910; zählt 
man die Consumvereine und andere Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften hinzu, so waren es 3688 mit über 1 Million 
Mitglieder. 
Zu erwähnen sind hier noch die Raiffeisen'schen Dar- 
lehenskassen, welche speziell auf die landwirthschaftlichen Kreise 
berechnet sind und neuerlich in verschiedenen Gegenden, so auch 
in Unterfranken, sich verbreitet haben. (Im Jahr 1882 bestanden 
deren etwa 700). Zwischen ihnen und den Anhängern der 
Schulze'schen Genossenschaftstheorie bestand geraume Zeit eine 
scharfe Gegnerschaft. Entfernt man aus den Streitpunkten, 
was doktrinäre Rechthaberei und persönliche Rancüne dazu ge- 
than haben, so wird übrig bleiben, was auch für andere der- 
artige Anstalten gilt, daß es hauptsächlich auf die Umsicht und 
Gediegenheit ihrer Leitung und Verwaltung ankommt, 
F. Die Mobiliar-Creditanstalten, 
als deren Vorbild der im Jahre 1852 in Paris gegründete 
Credit mobilier diente, sind eigentlich Spekulationsgesellschaften, 
welche gar verschiedenerlei Geschäfte betreiben, aus denen sich 
für die Gesellschafter (Aktionäre) Gewinn erzielen läßt — Ge- 
schäfte, deren volkswirthschaftlicher Werth mitunter sehr zweifel- 
haft ist, wie z. B. die gerade von diesen Gesellschaften stark be- 
triebenen Report-Geschäfte d. h. Verleihen von Werthpapieren 
zu Börsenspekulationen, ferner die von ihnen selbst betriebenen 
Börsenspekulationen. Mit Recht sagt Max Wirth in seinem oben 
angeführten Werk, daß diese Gesellschaften dem Gemeinwesen 
schädlich seien, indem sie durch das Versprechen hoher Dividen- 
den aus den Spekulationsgeschäften, Gründungen 2c. Abnehmer 
für ihre Aktien in weiten Kreisen gewinnen, die sich dann später 
oft sehr enttäuscht sehen, zumal die Leute, welche die Direktion 
der Geschäfte führen, leicht in die Versuchung kommen, bei den 
ihnen nothwendigerweise eingeräumten, sehr ausgedehnten Be- 
fugnissen zuerst ihren persönlichen Vortheil wahr zu nehmen. 
G. Depots. 
Wie schon erwähnt, nehmen die meisten Banken auch 
Werthgegenstände zur Aufbewahrung gegen Entgelt 
an (Depots). Manche nehmen blos verschlossene Depots an 
(3. B. die kgl. Bank in Nürnberg), manche neben diesen auch 
offene Depots (so z. B. die Reichsbank). Zur Orientirung über
	        

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