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Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen_band_2_2
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
4
Publishing house:
Hübel und Denck
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
902 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Verbesserungen und Ergänzungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)
  • Title page
  • Abbildung: Friedrich August III., König von Sachsen.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachsen nach der Teilung bis zum Tode König Antons. 1815-1836.
  • König Friedrich August II. (1836-1854).
  • Sachsen unter König Johann. (1854-1873).
  • Sachsen unter den Königen Albert (1873-1902) und Georg (1902-1904).
  • Namen- und Sachregister. II. Band, II. Abteilung.
  • Verbesserungen und Ergänzungen.
  • Namen- und Sachregister zu Band I, Abteilung 1 und 2 der Geschichte der sächsischen Lande.
  • Corrigenda et addenda.

Full text

— 832 — 
Nun kam zwar in der weiteren Folge die Wahlrechtsdeputation zu einem Kompro- 
mißvorschlage, der die Zahl der Abgeordneten der zweiten Kammer auf 96 erhöhte, 
jedem irgend eine direkte Steuer zahlenden und 25 Jahre alten sächsischen Bürger 
das Wahlrecht gab, zugleich aber eine bis drei Zusatzstimmen je nach Bildung und 
Einkommen hinzufügte. Aber dieser an sich nicht unebene Entwurf scheiterte an 
dem Verlangen der Nationalliberalen nach einer anderen, den ländlichen Besitz 
nicht mehr in gleicher Weise bevorzugenden Wahlkreiseinteilung. Daraufhin brachte 
die Regierung den sogenannten Eventualvorschlag ein, der, um es kurz zu formu- 
lieren, zwei Klassen von Wählern schuf: solche mit nur einer und solche mit vier 
Stimmen. Wenn auch die vorhergenannten Entwürfe nicht gänzlich von dem Ein- 
wande einer neuen Klassenschaffung befreit werden konnten — der Regierungsvor- 
schlag arbeitete ganz klar auf eine Zweiklassenwahl hin. Am 2. Dezember 1908 
nahm die zweite Kammer diesen auf das heftigste von den liberalen Parteien an- 
gesochtenen Entwurf mit nur 3 Stimmen Mojorität an, obwohl er verfassungsge- 
mäß, weil eine Verfassungsänderung enthaltend, zur Annahme einer Zweidrittelmajorität 
bedurft hätte. Der Zweck, der die ganze Reformbewegung hervorgerufen hatte, nämlich 
eine Beruhigung und Befriedigung wenigstens der staatserhaltenden Kreise des 
Landes, war mit diesem Beschlusse jedenfalls nicht erzielt. Da brachte die Erste 
Kammer Abhilfe und bewies damit glänzend ihre sonst so oft angefochtene Existenz- 
berechtigung. Zunächst trat sie dem Beschlusse der Zweiten Kammer nicht bei, trat 
aber zugleich mit einem Entwurfe hervor, der im wesentlichen der Arbeit des be- 
kannten Leipziger Staatsrechtslehrers Geh. Rat Prof. Dr. Wach zu verdanken war, 
in der Grundidee sich aber an den Kompromißvorschlag der Wahlrechtsdeputation an- 
lehnte. Zwar eine neue Wahlkreiseinteilung war auch hier nicht vorgesehen, aber 
es waren doch wenigstens die großstädtischen Wahlkreise vermehrt und dadurch die 
Zahl der Abgeordneten auf 91 erhöht worden. Als Grundlage war erneut das 
allgemeine, einheitliche, aber nach bestimmten Bedingungen abgestufte Stimmrecht 
angenommen worden. Jeder Wähler, der direkte Steuern zahlt und 25 Jahre alt 
ist, hat eine Grundstimme. Dazu treten bis zu drei Zusatzstimmen nach Maßgabe 
des Einkommens, des Grundbesitzes, der öffentlichen und privaten Beamteneigen- 
schaft, der Bildung (Einjährigen-Zeugnis, Akademie-, Universitäts= usw. Studium) 
und eventuell des Alters (50 Jahre). Auf das Nähere hier einzugehen, verbietet 
der Raum. Diesen Entwurf machte am 20. Januar 1909 die Erste Kammer ein- 
stimmig zu dem ihrigen, am 22. Januar trat die Zweite Kammer mit 72 gegen 
5 Stimmen bei, sichtlich froh, aus dem von den beiden leitenden Parteien durch 
Verstiegenheit und Doktrinarismus geschaffenen Dilemma einen Ausweg gefunden 
zu haben.
	        

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