Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Monograph

Persistent identifier:
sutner_s_v_recht_bayern_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
Author:
Sutner, Carl August von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Zweite Ausgabe
Scope:
258 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

Lebren der christlichen Religion und Moral uͤberhaupt, sondern auch und vorzuͤglich über ihre Geschiklichkeit im 
Kalechesiren, uͤber ihre Begriffe vom religioͤsen und physischen Aberglauben, uͤbet Volksandachten, und uͤber jene 
lechenlezen gepruͤft werden, in Hinsicht derer unter dem Volke noch manche Mifbräuche herrschen. 
D, Bekanntschaft mit den bessern Methoden, nach welchen die obigen Gegenstaͤnde, Lesen, Schreiben eꝛc. 
den Schuͤlern beigebracht werden sollen. 
8) Musik. Die Candidaten muͤssen gepruͤft werden: a) ob sie die Orgel spielen, b) singen, und im 
Sigen einigen Unterricht geben können; c) wie man den Kirchengesang allmaͤhlig unter dem Volke ausbrei— 
len könne; 0) ob sie das in Tübingen herausgekommene Gesang= und Melodienbuch kennen? oder welches 
allere sie bisher in den Schulen gebraucht haben? " 
11. Nuzliche Kenntniße, welche sich jeder Schullehrer, der nach Vollkommenheie. 
strebt, so viel möglich eigen machen soll. 
Kenntniße — 
1) Aus der Naturgeschichte, 
2) Naturlehre, 
3) Geographie, 
4) Geschichte, besonders der vaterländischen, 
5) Gesunbheitslehre, Seelenlehre, Vernunftlehre, 
6) Geometrie, Leichnung und Sechnologie. 
I. Moraltsche Eigzenschaften eines guten Schullehrers. 
Hier werden die Competenten befragt, welche moralische Eigenschaften dem Schullehrer in Hinsicht auf 
Schulgeschafte überhaupt, in Beziehung auf die Schulkinder, im Berheltniß zu seinen Vorgesezten zur Ge- 
meine, zu seiner eigenen Familse rc. nöthig sind, und worinn die wahre Bestimmung des Schullehrers und die 
daraus sließenden Pflichten seines Standes bestehen? 
IV. . Schulzucht, Belohnungen und Strafen. 
Hier wird gefragt: , 
a) welche moralische Eigenschaften den Kindern vorzuͤglich eingepflanzt werden sollen? 
b) welche Regeln der Ordnung oder welche Schulgeseze in einer gut eingerichteten Schule herrschen sollen? 
c) welche Pflichten der Sittlichkeit und Hoͤflichkeit den Kindern gegen Eltern, Schullehrer, Vorgesezte, 
Fremde, Durchreisende, Arme, alte Personen, Leute von andern Confessionen eingepraͤgt werden sollen? 
4 u welchem Betragen die Kinder auch außer der Schule, und befonders in der Kirche angehalten wer- 
en sollen 
eE) wie sich die Kinder auch gegen die Thiere zu verhalten haben? 
f)) welche Grundsäze und Verhaltungs-Regeln ein vernunftiger Lehrer in Betreff der Belohnungen und 
Strasen zu befob en habe? « 
csbleibthiårderrüfczngs-Soinmissio.nktberlasscmausdicscnFrpgendiejenigemwelchesiejedesmalfür 
die zwekmaͤßigsten halten werdeñ, zu waͤhlen, oder selbst Fragen uͤber diese Gegenstände zu entwerfen. 
V. Verstandes-und Gedaͤchtniß-Uebungen. 
Die Schulkandidaten muͤssen vorzuͤglich uͤber diesen Gegenstand gepruͤft werden: wie man nämlich die 
Kinder zur Aufmerksamkeit auf die sie umgebenden Gegenstände, zum Beobachten, zum Vergleichen, zum Un- 
terstheiden der Gegensiände anführen, duech welche Uetungen man ihren Verstand entwikeln, und in Selbst- 
kyctigleit versezen, wie man das Auswendiglernen so leiten soll, daß die Kinder das Gelernte richtig verstehen, 
und welches Berhältniß zwischen Berstandes= und Gedächtniß-Uebungen bestehen müße?: 
VI. Schulbücherkunde. . 
Die Prüfungs-Commission wird nachsragen, welche Lehr= und Lesebächer bisher die Candidaten bei ihrem 
Schulunterricht gebraucht? welche Schriften sie selbst zur eigenen Bildung gelesen haden, und wirklich noch lesen? 
Sollte die Prufungs-Kommission sinden, daß einem Schulkandidaten die beßeren Schriften unbekannt 
#ind; so sollen ihm dieselben von Amtswegen angezeigt werden, wozu unter andern der in Rotweil herausge- 
remmene Catalog der Schul-und Erziehungs-Bibliothek sehr dienlich ist. 
VII. Innere Schuleinrichtung. 
Ausser den noigen Gegenstinden, muß die Prüfung sich auch auf das erstrecken, was zur innern Einrich- 
lung einer guten Schule gehört: ½“ » , 
a) Wie muß ein gesundes und bequemes Schulhaus, vorzüglich die Schulstube, gebaut, von innen einge- 
theilt und eingerichtet senn ? 
b) welcher Schul-Apparat ist nöthig?2 4 # " 
#) wie müssen die Schüfer in die Schule aufgenommen, eingetheilt, aus der Schule entlassen werden?
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment