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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1910
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
71
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1910.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XI. Verordnung, betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 4. August 1893 über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kirchen- und Schulinspektionen und der Ephoren (Ges.-S. S. 101).
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

45 
kein anderes Ereignis in der Geschichte unseres Volkes bisher. Nimmt man 
die Summe dessen, was im Laufe jener dreißig Jahre an Werten verloren 
gegangen ist, so mag im Verhältnis die Summe vielleicht nicht kleiner sein 
als der Kriegsschade der Gegenwart. Der Schade ist aber nicht so plötzlich, 
scharf und allgemein aufgetreten wie heute. Auch waren die inneren Zu- 
sammenhänge des Wirtschaftslebens noch gar nicht entwickelt. Der Krieg 
wirkte im wesentlichen nur in dem Gebiet, das gerade Kriegsschauplatz war, 
während heute die mittelbaren Schäden vielfach tiefer gehen als die Zer- 
störungen, die wir auf den Kriegsschauplätzen selbst erleben. 
Bereits zu den Zeiten des Dreißigjährigen Krieges wurde in Deutsch- 
land der Gedanke wach, ob denn nicht der einzelne Bürger des Staates 
wegen seines Kriegsschadens Ersatz vom Staate selbst verlangen könne. 
Das Denken der Rechtswissenschaft war damals noch ganz an römische 
Rechtsgedanken gebunden. Kaiser Justinians Gesetzgebungswerk beherrschte 
damals noch das Rechtsleben Deutschlands, und so ist es nicht zu ver- 
wundern, daß man für die Frage des Kriegsschadenersatzes sich auch aus 
den Pandekten Rat zu holen suchte. Man folgerte aus der LexRhodia 
de jactu die Berechtigung, Kriegsschadenersatz zu verlangen. Der 
Grundgedanke dieser römischen Gesetzesvorschrift war der: Wenn auf einem 
Schiffe jemand zur Rettung aus gemeinsamer Seenot sein Eigentum durch 
überbordwerfen geopfert hatte, so sollten alle, die solchem Opfer ihre Ret- 
tung verdankten, anteilmäßig dem Geschädigten Ersatz leisten. Es läßt 
sich nicht verkennen, daß der Grundgedanke dieser Vorschrift dafür sprechen 
kann, in einzelnen Fällen Kriegsschadenersatzansprüche zu begründen. Man 
wird aber doch einen allgemeinen Ersatzanspruch daraus nicht herleiten 
können, und zwar schon deshalb nicht, weil bei dem größten Teil des Kriegs- 
schadens der unmittelbare Zusammenhang zwischen Schaden des einzelnen 
und Abwendung einer gemeinsamen Gefahr von der Gesamtheit fehlt. Bei 
der römischen Vorschrift, die in unserem Seerecht auch beute noch gilt, ist 
eben die unmittelbare Beziehung zwischen Opfer und Rettung gegeben. Bei 
den meisten Fällen des Kriegsschadens fehlt sie. 
Lber die grundsätzliche Frage, ob man aus dem Gedanken der Lex 
Rhodia einen Anspruch auf Kriegsschadenersatz rechtlich entwickeln könne, 
läßt sich nichts Besseres sagen, als was Ihering einst darüber geschrieben 
hat. Er erörtert in einem Aufsatzt) über die Rückwirkung rechtlicher Tat- 
sachen auf dritte Personen auch die Frage, inwieweit bei Kriegsschäden der 
Grundsatz: 
1) Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privat- 
rechts, Bd. 10, S. 245 ff., insbesondere S. 331 ff.
	        

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