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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Multivolume work

Persistent identifier:
sybel_begruendung
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I.
Author:
Sybel, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
sybel_begruendung_001
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band.
Subtitle:
Vornehmlich nach den preußischen Staatsacten.
Author:
Sybel, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Befreiungskrieg
Julirevolution
Märzrevolution
Dreikönigsbündnis
Volume count:
1
Publishing house:
R. Oldenbourg
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Edition title:
Vierte, revidierte Auflage.
Scope:
444 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Scheitern des Einheitswerkes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Capitel. Schleswig-Holstein.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

216 Verfassungsurkunde. § 112. 
außerordentliche Dienst namentlich für den Bau von 
Eisenbahnen und außerordentliche Bedürfnisse der Post= und Tele- 
graphenverwaltung; für letzteren werden in besonderen Artikeln 
des Finanzgesetzes oder in besonderen Kreditgesetzen die Deckungs- 
mittel (Anlehen und Restmittel) angewiesen. 
Jc) Unter dem Einfluß des ständischen Prüfungsrechts hat sich 
eine weitgehende Spezialisierung des Etats ent- 
wickelt: Einnahmen und Ausgaben werden zunächst nach den 
einzelnen Verwaltungszweigen in Kapitel eingeteilt; innerhalb der 
einzelnen Kapitel werden gleichartige und zusammengehörige Ein- 
nahmen und Ausgaben nach Bedarf in Titel zusammengefaßt; die 
einzelnen Titel werden der ständischen Beschlußfassung unterstellt. 
Bis zum Jahre 1873 wurde den Ständen regelmäßig nur der Ent- 
wurf des Finanzgesetzes mit dem Entwurf des Hauptfinanzetats vor- 
gelegt und die Spezialetats nur den Finanzkommissionen der 
Kammern mitgeteilt; seit dem Etat 1873/75 werden die Spezialetats 
den Ständen selbst übergeben und durch den Druck in den ständischen 
Verhandlungen öffentlich bekannt gemacht. 
d) Alle staatliche Einnahmen und Ausgaben ge- 
hören grundsätzlich in den Etat: dieser Grundsatz ist 
jedoch für die Grundstocksverwaltung und die Restverwaltung in 
Württemberg nicht streng durchgeführt. Für die Grundstocksver- 
waltung werden bei Kapitel 123 zur Begründung der Zinsenein- 
nahmen aus Grundstocksgeldern der Bestand und die voraussicht- 
lichen Aenderungen des Vermögens erläutert, und über die Rest- 
verwaltung wird bei der Rechtfertigung der geplanten Verwendung 
von Restmitteln Aufschluß gegeben. Wenn nach der Feststellung 
eines Hauptfinanzetats neue Ausgaben sich als notwendig er- 
weisen, mit denen nicht bis zur nächsten Etatsperiode zugewartet 
werden kann, oder wenn infolge veränderter Verhältnisse, z. B. eines 
Wechsels der Steuergesetzgebung, in den Einnahmegquellen erhebliche 
Aenderungen eintreten, so werden zur Ergänzung oder Berichtigung 
des Hauptfinanzetats Nachtragsetats eingebracht und in der- 
selben Weise wie der Hauptetat mit den Ständen verabschiedet; 
ohne Rücksicht auf ihren Inhalt werden diese Nachtragsetats stets 
als Gesetze eingebracht und nach ihrer Verabschiedung veröffentlicht.
	        

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