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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Nahrungsmittelversorgung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 9.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden. (9)
  • Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlich Technischen Hochschule zu Dresden.
  • No. 10.) Verordnung, die Beteiligung jugendlicher Personen am Tanzunterricht betreffend. (10)
  • No. 11. ) Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen Pferdeversicherung. (11)
  • No. 12.) Verordnung, eine Abänderung der Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus vom 2. Mai 1907 betreffend. (12)
  • No. 13.) Verordnung, die Ausübung der Kranken- und Wochenpflege betreffend. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen betreffend. (14)
  • No. 15.) Gesetz über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen beziehentlich Ergänzungen der Hofrangordnung. (16)
  • No. 17.) Verordnung über Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität. (17)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 84 — 
die Allgemeine Prüfung bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Wird die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten 
in der Pädagogik, der Philosophie und der deutschen Literatur nach den Abstufungen: 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ zu zensieren, wobei die Hausarbeit für das Fach, dem 
sie entnommen ist, mit zu berücksichtigen ist. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber, ob und für welche 
der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen 
ist, zur Niederschrift zu geben und, wenn er ihm eine Lehrbefähigung zuerkennt, das Ge- 
samtergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: „sehr gut“, „gut“, „genügend“ für die 
erste Stufe, „gut“, „genügend"“ für die zweite Stufe zu zensieren. Es steht dem Prüfenden 
dabei frei, sein Urteil näher zu begründen, wie anderseits jedes der übrigen bei der Prüfung 
anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in die Nieder- 
schrift aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die 
zweite Stufe nachweisen wollte. 
6. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
* 24. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Nieder- 
schriften über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den anwesenden 
Ausschußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung mindestens in zwei der in § 9,8 zur Verbindung zu- 
gelassenen Fächer für die erste Stufe und in einem dritten von diesen Fächern die Lehr- 
befähigung für die zweite Stufe nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „mit Auszeichnung bestanden“, „gut 
bestanden“ oder „genügend bestanden“ zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 27), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung
	        

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