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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Lehrerbildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 105 — 
auf den Universitäten nicht genügend bewußt ist, beweist am schlagend- 
sten die Tatsache, daß man gegen die Jorderung des hochschulstudiums 
der Dolksschullehrer immer wieder einwendet, unsere Universitäten 
seien darauf nicht eingerichtet. Klso: die Universitäten können keine 
Lehrer aufnehmen und vorbilden, und doch bilden sie Uausende 
von Lehrern vor! Sie haben philologische, mathematische, physika- 
lische, chemische Seminare, aber keine pädagogischen Seminare im 
Sinne der Eimiichtungen, wie sie für die praktische Schulung der kärzte, 
der Chirurgen, der Tierärzte usw. bestehen. Es ist bedauerlich, daß 
unsere Universitäten die Dorbildung der Oberlehrer in die hand 
nehmen und oft nichts weiter in dieser hinsicht tun, als die Lehramts- 
kandidaten in die zu lehrenden Wissenschaften ohne Rücksicht auf die 
praktische Derwendung des MWissens einführen und so nicht einmal 
dasjenige Wissen, das der Oberlehrer Tag für Aag braucht, übermitteln, 
während das, was sie bieten, zu neun zehnteln nicht verwandt 
werden kann. 
Die pädagogische hochschule ist nach dem Muster der sonstigen 
hochschulen so einzurichten, daß die Dorbildung für den Beruf, die 
theoretische und praktische Pädagogik im Mittelpunkt des Studiums 
steht. Das theoretische Studium umfaßt die Dädagogik mit ihren 
Hilfswissenschaften und hilfsfächern, das praktische Studium die 
handhabung des Unterrichts und der Erziehung. Die allgemeine Dor- 
bildung muß an sich als abgeschlossen gelten. Indessen, da das Wissen 
und Können das handwerkszeug des Lehrers sind, gehört die Hneig- 
nung und vielseitige Derwendung des TLehrstoffes und die Übung 
der in der Schule zu lehrenden Künste und Hertigkeiten (Seichnen, 
urnen, Singen) mit zur praktischen Pädagogik. Es handelt sich also 
nicht nur um die methodische Behandlung der Unterrichtsstoffe, 
sondern auch um ihre volle Beherrschung seitens des Lehrenden, 
insbesondere auch um Citeraturkenntnis, die Sähigkeit, sich schnell 
und sicher zu orientieren, allgemeine Uatsachen durch Beispiele zu 
illustrieren, aus einzelnen Aatsachen allgemeine Ergebnisse zu gewinnen 
usw., kurz so im Lehrstoff zu hause zu sein, wie es der Umgang mit
	        

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