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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Lehrerbildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 106 — 
der Jugend verlangt, z. B. eine fremde Sprache wirklich sprechen 
zu können und nicht nur über gewisse sprachwissenschaftliche Ge- 
lehrsamkeit zu verfügen. 
Daneben ist in einem oder in einigen Sächern wissenschaftlich 
zu arbeiten. Es sind also orlesungen zu hören und wissenschaftliche 
UÜbungen zu besuchen zur Einführung in die Wissenschaft und ihre 
Methode. Denn das Wissen und Können des Lehrenden, vor allem die 
Krt und das Maß seiner Lortbildung in dem Wissen, das er zu lehren 
hat, seine eigenen, mit steter Beziehung auf sein Lehramt betriebenen 
Studien, sind immer der eigentliche Wert seiner Wirksamkeit. 
Wer selbst wenig weiß, kann trotz aller Methodik nicht viel lehren. 
Uüchtiges eigenes Wissen und Geschick in der Übermittelung seines 
Wissens machen den Lehrer. 
Die Kufgabe der pädagogischen hochschule besteht also darin, 
das Wissen und Können der allgemeinen Bildungsanstalten pädago- 
gisch auszumünzen, die pädagogische Wissenschaft und Kunstlehre 
zu pflegen, die pädagogische Technik zu üben und Knleitung zur 
wissenschaftlichen Arbeit in einzelnen Gebieten zu geben. Cetzteres 
darf indessen niemals zur hauptsache werden. Die pädagogischen 
Studenten müssen die volle pädagogische Unbefangenheit sich erhalten, 
sich bewußt bleiben, daß sie keine andere Kufgabe zu erfüllen haben, 
als zu unterrichten und zu erziehen. Darum dürfen sie nicht zu früh 
auf ein wissenschaftliches Spezialgebiet geistig sich verengen. 
Das Studium selbst ist völlig frei. Indessen werden für jede 
Anstellung gewisse Sakultas verlangt. So müssen z. B. die Lehrer an 
tleinen Grundschulen eine theoretische und praktische Vorbereitung 
in allen Sächern nachweisen, haben also zu Spezialstudien wenig 
eit. Lehrer, die nur an mehrklassigen Ichulen verwandt werden 
wollen, können neben der notwendigen Orientierung über das 
Ganze sich mit gewissen Gebieten eingehender beschäftigen. Erstere 
werden ihrer ganzen Dorbildung nach zumeist in der GErundschule 
bleiben und aus ihnen die Schulleiter und Zufsichtsbeamten für diese 
Gruppe zu wählen sein, letztere sind von vornherein mehr auf be-
	        

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