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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Lehrerbildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 107 — 
sondere wissenschaftliche Studien eingestellt. Sie werden häufig die 
Berechtigung zur Anstellung an Mittel- und Oberschulen anstreben. 
Der Staat hat kein Interesse, die zur Mittelmäßigkeit drängende 
allseitige Husbildung allen aufzuzwingen. ur ist dafür zu sorgen, 
daß die Studenten genau wissen, welcher Bedarf an TLehrern der 
einen und der anderen Kategorie besteht, um Überfüllung an der 
einen und Mangel an der anderen Stelle zu vermeiden. Sür die 
nötigen Kusweise sorgt der Staat. 
Die praktische Kusführung dieser Lorderungen ist leichter, als 
es im ersten Kugenblick den Anschein haben mag. Will man den Kb- 
schluß der Dolksschullehrerbildung nicht auf die Universitäten, wie sie 
sind, unter Einrichtung von pädagogischen Seminaren, psucholo- 
gischen Instituten für Kinderforschung, Ubungsschulen usw. verlegen, 
was der Eigenart unseres hochschulwesens am meisten entsprechen 
würde, so müssen die bestehenden Lehrerbildungsanstalten hochschul- 
mäßig eingerichtet und umgebildet werden, was durch Dereinigung 
einer größeren K#nzahl von Seminaren zu einer kustalt und durch 
Kbtrennung der Unter= und Mittelstufe, denen die allgemeine Vor- 
bildung jetzt obliegt, geschehen könnte. 
Technische TLehrer. 
Die Lehrer für die kleinsten chulen müssen nach Möglichkeit so 
vorgebildet werden, daß sie in sämtlichen Tehrfächern der Grund- 
schule und der Lortbildungsschule, einschließlich der technischen Sächer, 
Unterricht erteilen können. Kber bei mehrklassigen, bereits bei wenig- 
klassigen Schulen ist eine Teilung der Krbeit möglich und nötig. Dor 
allem ist anzustreben, daß die technischen Unterrichtsfächer von be- 
sonderen Lehrkräften erteilt werden. Die besonders in der Dolksschul- 
verwaltung vertretene U#nschauung, ein Cehrer müsse alles können, 
widerstreitet der alltäglichen Erfahrung: niemand kann alles, und auch 
der, der vielerlei kann, kann nicht alles gleich gut. Darum Teilung 
der Hrbeit. 
Die Vorbildung der technischen Lehrer soll der der wissenschaft-
	        

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