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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Anstellung der Lehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 110 — 
2. Knstellung der Lehrer. 
Dreußen. 
„Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Dolksschulen werden 
von der Eemeindebehörde aus der Jahl der Befähigten innerhalb 
einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Srist gewählt; jedoch 
erfolgt in Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen die Wahl aus drei 
von der Schulaufsichtsbehörde als befähigt Bezeichneten.“ 
„Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Schulauf- 
sichtsbehörde und werden von ihr unter Kusfertigung der Ernennungs- 
urkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung darf nur aus er- 
heblichen Gründen versagt werden.“ (Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Bauern. 
„Die Derleihung der Lehrstellen kommt in der Regel der einschlägigen 
Kreisregierung K. d. J. zu.“ 
„Wo ein Datronats-, Dräsentations= oder Dorschlagsrecht auf einen 
Schuldienst besteht, kommt der Kreisregierung nur das Bestätigungsrecht zu." 
(Englmann-Stingl, Hhandbuch des bayerischen volksschulrechtes.) 
W—ürttemberg. 
„Dem Oberschulratsteht zu den ständigen Lehrstellen das Ernennungs- 
recht, soweit jedoch dasselbe Standesherren oder Rittergutsbesitzer herge- 
bracht haben, das Bestätigungsrecht zu.“ 
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Baden. 
„Hinsichtlich der Anstellung ... der Lehrer (Cehrerinnen) an Vollsschulen . . . 
finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 entsprechende 
Knwendung (d. h. die Knstellung erfolgt durch den Staat)."“ 
„Erledigte Hauptlehrerstellen (d. h. ständige Lehrerstellen) werden zur 
Bewerbung ausgeschrieben. Jedoch kann mit Justimmung der betreffenden 
Ortsschulbehörde auch eine Besetzung ohne Zusschreiben stattfinden. 
Vor der etatmäßigen Besetzung jeder hauptlehrerstelle ist der Ortsschul- 
behörde Eelegenheit zu geben, ihre etwaigen Bedenken oder besonderen 
Wünsche zu äußern.“ (esetz vom 13. Mai 1892.) 
bessen. 
„In Gemeinden, in welchen die Städteordnung keine K#wendung 
findet, erfolgt die definitive Anstellung eines Lehrers (Lehrerin) an Dolks- 
schulen in Unserm Kuftrage durch Unser Ministerium des Innern.“ 
„In Gemeinden, in denen die Städteordnung Knwendung findet, 
werden dem betreffenden Schulvorstande dlrei zur Bekleidung der
	        

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