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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Lehrerbesoldung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 116 — 
gleich sein. Die höhere Entlohnung der Mittel- und Oberschullehrer 
und der besonderen Junktionäre würde lediglich durch Junktions- 
zulagen erfolgen. 
4. Kmtsbezeichnungen und Titel. 
Die Kmtsbezeichnungen sollen die amtliche Stellung und die 
tatsächlichen Aufgaben der Lehrer so einfach und klar als möglich 
bezeichnen. Die gegebenen Kmtsbezeichnungen sind Grundschul- 
lehrer, Mittelschullehrer, Oberschullehrer bzw. Grund- 
schulleiter, Mittelschulleiter, Oberschulleiter. die Huf- 
sichtsbeamten heißen Räte (Kreisschulräte, Bezirksschulräte, Landes- 
schulräte). 
Über die Titel, die neben den Kmtsbezeichnungen noch verliehen 
werden, ist etwas Allgemeingültiges schwer zu sagen. Die Titel 
mögen für die gewähnliche menschliche Eitelkeit nicht ganz ohne Be- 
deutung sein, und deswegen mag ihre Derleihung im staatlichen 
Interesse liegen. Im ganzen haben sie indessen keinen großen Wert, 
und vor allem ist es schwer, ihnen einen Sinn unterzulegen. Titel 
werden selten an verdiente jüngere Personen verliehen. Sie sind 
im ganzen nur die offen zutage tretende Bescheinigung, daß 
jemand in einem Amte ein gewisses HKlter erreicht hat, was 
nicht immer ein Derdienst und noch weniger ein Beweis für 
besondere Pflichttreue und hervorragende Leistungen ist. Das immer 
mehr sich auswachsende Titelwesen verträgt sich mit dem ganzen 
Charakter unserer zeit nicht. Wichtige Amter wie das Lehramt be- 
sagen an sich genug. Durch Titel ganz besondere Derdienste zu ent- 
lohnen, hätte indessen noch Sinn. Kber wenn jeder Oberlehrer nach 
einer gewissen Reihe von Dienstjahren den Professortitel erhält, 
so ist das keine Kuszeichnung mehr, sondern bedeutet lediglich eine 
Dienstaltersbescheinigung. In Deutschland ist nur das Militär von 
allen überflüssigen Titeln frei. Jeder Offizier führt seine Amts- 
bezeichnung als Titel, nichts weiter. Dafür kann freilich auch jeder, 
der bei der Jahne belassen wird, avancieren. Das ist in bürgerlichen
	        

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