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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Lehrerverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Amtsbezeichnungen und Titel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 117 — 
Derhältnissen nicht möglich. Darum Schein für Sein! SLür schwache 
Seelen mag's ja auch ein Urost sein, und diese Dinge werden auch wohl 
bestehen bleiben. Dann ist aber dafür zu sorgen, daß sie nicht gar zu 
sehr ins Kraut schießen, und die pädagogischen Uitel, die an ältere 
Lehrer verliehen werden (Oberlehrer, Professor), müßten in allen 
Schulen dieselben sein. (Wissenschaftliche und künstlerische Grade, 
die durch wissenschaftliche und künstlerische Leistungen erworben 
werden, sollten nicht von der Unterrichtsbehörde, sondern von den 
betreffenden wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Stellen verliehen 
werden und kommen hier nicht in Betracht.) 
5. Schulleitung. 
Dreußen. 
„In Stellen, deren Inhabern TLeitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, 
hauptlehrern usw.), sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, 
auf Gesetz oder rechtsgültigen Derwaltungsanordnungen beruhenden Doraus- 
setzungen entsprechen. hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung 
auch der im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und be- 
währten TLehrpersonen, insbesondere von hauptlehrern und Präparanden= 
lehrern, zu erfolgen. 
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulaufsichts- 
behörde nach Knhörung der im §* 59 HKbsatz 2 bezeichneten Organe.“ 
(Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Württemberg. 
„Umfaßt die Dolksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, 
so wird vom Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr 
Klassen die Befähigung zum AKmt eines Bezirksschulaufsehers 
besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei Schulen von mehr als sieben 
Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände bestellt werden. 
Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Derordnung bestimmt."“ 
„Welche Knforderungen an die Dorbildung der Bezirksschulaufseher ge- 
stellt werden, wird von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens be- 
stimmt.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
Baden. 
„Hür Dolksschulen mit mehreren hauptlehrern wird durch die Ober- 
schulbehörde bestimmt, welcher der einzelnen hauptlehrer die Stelle des 
„ersten Lehrers“ (Oberlehrer) einzunehmen hat. Es ist hierbei tunlichst
	        

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