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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Schulverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Schulunterhaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 140 — 
eine Ueil, zumeist die katholischen chulgemeinden, ihren materiellen 
Derpflichtungen trotz staatlicher Unterstützungen schon längst nicht 
mehr nachkommen konnten und von den politischen Gemeinden unter- 
stützt wurden, oder der ganze Schuletat bei Fortbestehen der Sozietät 
auf die politische GSemeinde übernommen wurde. Das preußische 
Schulunterhaltungsgesetz bestimmt deswegen auch kurz und bündig: 
„Die besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) sowie diejenigen Schulen, 
welche bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger der Dolksschullasten 
waren, werden, unbeschadet des Sortbestehens dieser Schulen als Lehranstalten, 
aufgehoben. 
Das Dermögen einer aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) geht als 
Ganzes auf den Schulverband über.“ 
Selbst da, wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde 
zusammenfällt, bringt das Bestehen einer besonderen Schulgemeinde 
mannigfache Nachteile. Die Schule bestreitet in diesem Falle ihre us- 
gaben entweder ganz oder teilweise aus besonderen Schulsteuern, 
die drückend empfunden werden. Kuu den besonderen Einnahmen 
der politischen Gemeinde (Erträge der Wasserwerke, Gasanstalten, 
Straßenbahnen, Schlachthöfe, Elektrizitätswerke usw.) ist die Schul- 
gemeinde nicht beteiligt. Die Juschüsse, die die politischen Geemeinden 
leisten, erscheinen als ein sehr erheblicher Betrag im Gemeindeetat 
und werden als eine besondere Last empfunden. Die Dorteile, die 
eine besondere Schulgemeinde insofern bietet, als sie die Einrichtung 
einer besonderen Schulverwaltung erleichtert, fallen demgegenüber 
nicht ins Gewicht, da die finanzielle Abhängigkeit von der bürgerlichen 
Gemeinde eine unabhängige haltung der Schulgemeinde doch nicht 
aufkommen läßt. 
Jedenfalls verschwindet die Berechtigung besonderer Schul- 
gemeinden um so mehr, je mehr Staat und Gemeinde ihre Kufgabe, 
die Dolkserziehung in die hand zu nehmen, auch praktisch anerkennen, 
und ihre Stellung wird um so schwieriger, je ausgedehnter der Apparat 
der Dolkserziehung wird und je bedeutender die Mittel anwachsen, 
ohne daß diesem KAnwachsen ein entsprechendes Wachstum der Ein- 
nahmen, wie beim Staate und der politischen Gemeinde, gegenübersteht.
	        

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