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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Schulgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

als selbständige Institution gegenüber. Sie behauptet sogar, ältere, 
besser begründete Anrechte auf die Schule zu haben als der Staat. 
Sie bestreitet dem Staate deswegen auch das Recht der autonomen 
Schulgesetzgebung. Die Beschlüsse, Dorträge und Debatten der Katho- 
likentage vertreten diesen Standpunkt, bald mehr oder weniger schroff, 
bald diplomatisch gemildert und abgetönt, seit Jahrzehnten. „Die 
Schule gehört der KNirche.“ (Dgl. Windthorst 1887, Df. Eisenring 
1888.) — „Die Kirche fordert die Rechte auf die Schule zurück. 
Gott hat die Schule der Kirche gegeben. Gebet der Kirche ihr 
Regiment zurück, gebet der Mutter ihr Kind!“ (Pf. Eiseming 1888, 
Schädler 1904.) Man erhebt die „unverjährbare Forderung“, daß 
„denjenigen die Erziehung und die Schule wieder in die hand ge- 
geben“ werde, „die allein dazu berufen sind, und die, weil sie allein 
dazu berufen sind, auch allein dazu die Gnade und allein das Der- 
ständnis haben, das sind die Eltern, und das ist unsere heilige katho- 
lische Kirche. Uur für unsere heilige katholische Nirche gilt jenes 
Wort: „Gehet hin und lehret alle Dölker !“ (Eraf FSelix v. Los 1881.) 
hätte aber der Staat keinen Beruf, zu erziehen, wäre es richtig, 
daß es „einen unfähigeren Erzieher als den Staat nicht leicht gibt“, 
so hätte der Staat auch keinen Beruf zur gesetzlichen Regelung des 
öffentlichen Erziehungs= und Bildungswesens, keinen Beruf zur 
Schulgesetzgebung. 
Der Staat braucht jedoch seinen Beruf zur Erziehung nicht mehr 
zu exweisen, er hat ihn erwiesen. Kus dem Militärstaat, der allerdings 
zur Exziehung nicht fähig war, hat sich unter mannigfachen Kämpfen 
der Rechtsstaat und aus diesem der Kultur= und Sozialstaat entwickelt, 
der in seiner vollendetsten orm nicht nur Schutz nach außen und 
innen gewährt, nicht nur Gewalt abwehrt und das Recht schützt, 
sondern die materielle und geistige Wohlfahrt seiner Angehörigen 
zu fördern und zu pflegen hat. Und diese Kufgabe schließt auch die 
Erziehungsaufgabe ein. 
Der Staat hat diese seine Kufgabe auch trotz der mannigfachsten 
hemmnisse und Unvollkommenheiten schon bisher besser gelöst als
	        

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