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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 22 — 
Einheitsschule, in der jeder nach Fleiß und Begabung aufsteigen kann 
und in der auch aus den Schulen, die keinen fremdsprachlichen Unter- 
richt erteilen, noch ein Weg in weiterführende Bildungsanstalten bis 
zur hochschule hinauf führt, wird und muß kommen. Jede Schul- 
straße muß bis auf den Gipfel führen, so verschieden der Weg im 
übrigen auch sein mag. 
Die tatsächliche Derfassung der Dolksschule in Deutschland ent- 
spricht den geltenden gesetzlichen Grundlagen. Uur in wenigen deut- 
schen Staaten sind die „niederen“ Schulen wirkliche Dolksschulen, d. h. 
Schulen, aus denen ein direkter Weg in alle mittleren und höheren 
Unterrichtsanstalten führt und neben denen öffentliche Standesschulen 
nicht bestehen. Eine Dolksschule, die wenigstens auf der Unterstufe 
keinerlei Gliederung nach sozialen Unterschieden kennt, haben im 
Deutschen Reiche nur Bayern und, für den Unterricht der Knaben, die 
preußische Drovinz Westfalen. In allen anderen deutschen Staaten 
und preußischen Provinzen, hier mehr, dort weniger, ist schon die 
Erundstufe der Dolksschule durch Ueben= und Dorschulen aller Grt 
zu einer verschämten Krmenschule gestempelt. 
Daß es in manchen Staaten des ZKuslandes nicht nur tatsächlich, 
sondern auch grundsätzlich anders ist und selbst in der Gesetzgebung ein 
anderer Standpunkt vertreten wird, ist bekannt. Die österreichische 
„allgemeine Dolksschule“ ist die Grundschule für alle weiterführenden 
Lehranstalten, trotzdem das Gesetz davon nichts enthält. Das ameri- 
kanische Schulwesen hat sich, trotz aller Sreiheit, in der ganzen Union 
so entwickelt, daß aus der Primary# School und Grammar School 
ein direkter Weg in die High School und in das College führt. 
Die amerikanische Schule ist in ihrem ganzen Umfange, durch- 
weg bis zum 15. Jahre hin, der Unterbau der höheren Schule. 
„Sie ist die gemeinsame Bildungsstätte für alle Klassen der 
Bevölkerung. Es kann als Grundsatz und Regel gelten, daß die begüterten 
und die in hervorragenderen Stellungen lebenden Kmerikaner ihre Kinder in 
die Volksschule schicken, als undemokratische Kusnahme, daß die jungen Re- 
publikaner Privatschulen übergeben oder von hauslehrern unterrichtet wer- 
den. Selbst die Schüler der Privatschulen sind sehr häufig mehrere Jahre
	        

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