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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Aufgabe der Volksschule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

Die Bedeutung der gesetzlichen Leststellungen der Kufgabe der 
Dolksschule ist nicht in allen Sällen dieselbe. Wo sie die Kuffassung 
wiedergeben, die in den betreffenden Gesetzen einheitlich und voll- 
ständig durchgeführt ist, können sie als zutreffende Kufschrift des Ganzen 
gelten. Wo aber diese Übereinstimmung nicht besteht, was vielfach 
der Jall ist, wenn z. B. die Deklaration des Eesetzentwurfes stehen 
bleibt, aber wesentliche Bestimmungen desselben in der gesetzgeberischen. 
Krbeit geändert werden, stimmen Kufschrift und Inhalt nicht überein. 
Immerhin hat eine gute Definition der Kufgabe der Dolksschule 
auch insofern einen Wert, als man spätere abwegige Kusführungs- 
bestimmungen unter Berufung auf die gesetzliche Feststellung be- 
kämpfen kann. 
Rein inhaltlich, als pädagogische Ceitsätze betrachtet, ist ihr 
Wert im ganzen nicht sehr groß. Naum eine dieser Leststellungen 
kann den Anspruch erheben, die Kufgabe der Dolksschule vollständig 
und wissenschaftlich unanfechtbar zu bezeichnen. Sie sind keine wissen- 
schaftlichen Definitionen, sondern Erklärungen, „Resolutionen“ aus 
dem zeitbedürfnis und den Seitanschauungen heraus. Sie ändern 
sich darum auch mit der eit, in dem einen TLande schneller, in dem 
anderen langsamer, und spiegeln so die schulpolitischen Wandlungen 
wider. Das preußische Kllgemeine Landrecht vom Jahre 1794 
besagt, daß die Schulen als Deranstaltungen des Staates „den Unter- 
richt der Jugend in nützlichen Nenntnissen und Wissenschaften 
zur Kbsicht“ haben. Richts weiter. Die spätere zeit brachte die be- 
sondere Betonung des Daterländischen und wiederum auch eine 
besondere Betonung der im 18. Jahrhundert zurückgeschobenen 
kirchlichen Kufgaben der Dolksschule. So verlangt das revidierte 
Staatsgrundgesetz für das Großherzogtum GOldenburg vom 22. No- 
vember 1852, daß alle Dolksschulen so einzurichten sind, „daß die 
Jugend in ihnen eine allgemein menschliche und bürgerliche, sowie 
eine religiös-konfessionelle Bildung erhält“. Im TLaufe des 
mit dem Ende der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts stärker 
einsetzenden Prozesses der Befreiung der Dolksschule von der unmittel-
	        

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