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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Schulpflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 43 — 
Bauern. 
„Die Werktagsschulpflicht beginnt, wie bisher, für Knaben und Mädchen, 
mit dem zurückgelegten 6. Lebensjahre.“ 
„Die Entlassung aus der Werktagsschule findet nach siebenjährigem 
Schulbesuche und erfolgreicher Erstehung der Schlußprüfung statt.“ 
(Ngl. Derordnung vom 5. November 1880.) 
Württemberg. 
„Die Schulpflicht beginnt bei jedem Kinde in dem siebenten und 
endigt für die Regel in dem vierzehnten Cebensiahre. 
Eine örtliche Kusdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre ist 
zulässig.“ 
„Es steht den Eltern frei, ihre Ninder schon im 6. Lebensjahre zur Schule 
zu schicken, wenn dieselben gehörig entwickelt sind und innerhalb von fünf 
Monaten nach dem Kufnahmetermin das 6. Cebensjahr vollenden. 
Es kann keinem Schüler die Erlaubnis versagt werden, nach Erfüllung 
der Schulpflicht die Dolksschule noch ein weiteres Jahr zu besuchen. 
Bei Nindern, welche bei der der endlichen Entlassung aus der Dolks- 
schule vorangehenden Prüfung ganz ungenügende Kenntnisse und Hertig- 
keiten zeigen, kann die Dauer der Schulpflicht um ein bis zwei Jahre ver- 
längert werden.“ (esetz vom 17. Kugust 1909.) 
Badben. 
„Das schulpflichtige Alter dauert vom 6. bis zum 14. Jahre. Es beginnt 
und endigt jeweils an Ostern gleichzeitig mit dem Knfang bzw. dem Schluß 
des Schuljahres für Knaben sowohl als Mädchen, wenn sie bis zum nächst- 
folgenden 30. Juni (einschließlich) ihr 6. bzw. 14. Lebensjahr zurücklegen.“ 
„Mädchen müssen auf Derlangen ihrer Eltern oder der Stellvertreter der- 
selben am Schlusse des Schuljahres schon dann aus der Schule entlassen werden, 
wenn sie bis zum nächstfolgenden 31. Dezember (einschließlich) ihr 14. Lebens- 
jahr vollenden werden.“ (esetz vom 13. Mai 1892.) 
bessen. 
„Jedes Nind ist vom vollendeten 6. Lebensjahre an schulpflichtig und hat 
der Regel nach die für seinen Wohnort bestimmte Dolksschule und, bei dem 
Dorhandensein konfessionell getrennter Schulen, die zunächst für seine Non- 
fession (Religion) bestimmte Schule acht Jahre lang zu besuchen.“ 
(esetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Jedes Kind hat acht Jahre lang ununterbrochen die Dolksschule zu besuchen. 
Der Eintritt der Kinder erfolgt zu Ostern, und zwar für diejenigen, welche 
das 6. Lebensjahr bis dahin vollendet haben oder bis Ende Kpril vollenden 
werden.“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
  
 
	        

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