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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Schulpflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 45 — 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Jum Besuche der Dolksschule sind alle im Fürstentume wohnenden 
Kinder von dem auf die Dollendung des 6. Cebensjahres folgenden 1. Kpril 
ab verpflichtet. 
Die Schulpflicht dauert in der Dolksschule acht Jahre, in der FJort- 
bildungsschule für Knaben in der Regel drei Jahre, für Mädchen zwei 
ahre.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
„Die Derpflichtung zum Besuch der Dolksschule beginnt zu Ostern des- 
jenigen Jahres, in welchem das Kind bis zum 1. Mai das Klter von 6 Jahren 
erreicht oder erreicht hat. Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die 
Dolksschule findet jährlich einmal, und zwar am KAnufange des Schuljahres 
statt.“ 
„Die Entlassung aus der Dolksschule erfolgt zu Ostern des Jahres, in 
welchem am 1. Mai die Knaben das 14. Lebensjahr, die Mädchen das Glter 
von 13½ Jahren erfüllt haben. Kusnahmsweise kann die Entlassung auch 
vor dem Eintritt des gesetzlichen Termins von dem Ministerium verfügt 
werden.“ (Gesetz vom 19. Dezember 1881.) 
Reuß j. C. 
„Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre, 
wenn nicht der geistige oder körperliche Justand eines Kindes einen späteren 
Beginn rechtfertigt. 
Die Kufnahme der Kinder in die Schule findet in der Regel nur einmal 
im Jahre, und zwar am Anfange des Schuljahres in der Woche nach Ostern 
statt.“ 
„Die Entlassung der Ninder aus der Schule findet in der Regel mit dem 
Kblaufe desjenigen Schuljahres statt, nach welchem die Kinder die Schule 
acht Jahre lang besucht haben.“ 
„Knaben, die nach vollendetem 14. Lebensjahre die zur Konfirmation 
erforderliche Religionskenntnis noch nicht erlangt haben oder noch nicht ge- 
läufig lesen, schreiben und rechnen können, kann die Entlassung aus der Schule 
noch um ein Jahr versagt werden.“ 
(Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Schaumburg-Lippe. 
„Don Kirchen wegen erteilte Erlaubnis zu früherer Konfirmation, welche 
Erlaubnis ohne erlangte Schulreife der Katechumenen nicht erteilt werden 
wird, hat auch den Wegfall der Schulpflichtigkeit zur Solge.“ 
(Gesetz vom 4. März 1875.)
	        

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