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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

nicht befohlen werden können, kann ich mich zu gesetzlichen Dor- 
schlägen an dieser Stelle nicht entschließen. 
Mein Vorschlag geht vielmehr dahin, daß der Staat allen refor- 
matorischen Geistern, die über das Mittelmaß hinausgehen, die 
also zu Unterricht und Erxziehung wirklich etwas zu sagen haben, 
EGelegenheit geben sollte, an pädagogischen hochschulen, die wir 
freilich noch nicht haben, aber haben müssen, zu lehren und zu prakti- 
zieren. hier, vor der frischen Jugend des TLehrerstandes, vor den- 
jenigen, die schon nach wenigen Jahren den Geist der Schule be- 
stimmen werden, aber auch im Angesichte der freiesten Kritik mag das 
Reue mit dem Alten, das Werdende mit dem Bestehenden sich messen. 
Die Unterrichtsverwaltung muß aber auch Raum gewähren, 
in den Schulen selbst das Neue zu erproben. Dann wird 
der Aag kommen, wo diese Forderungen keine Forderungen mehr 
sind, sondern alltägliche Praxis, wie heute das Lautieren und das 
Singen nach Uoten. In gesetzliche Bestimmungen werden diese 
Forderungen aber schwer zu fassen sein. 
6. KNonfessionelle Gliederung der Volksschule. 
Dreußen. 
„Die öffentlichen Dolksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der 
Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Tehr- 
kräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte er- 
teilt wird.“ 
„Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die 
ufnahme in die öffentliche Dolksschule seines Wohnortes versagt werden.“ 
„fln einer Vollsschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher 
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzustellen 
waren, behält es dabei auch in Jukunft sein Bewendenz; in einem 
Schulverbande, in dem lediglich Dolksschulen der vorbezeichneten Hrt bestehen, 
können neue Dolksschulen nur auf derselben Erundlage errichtet werden. 
Eine KAnderung kann aus besonderen Eründen durch Beschluß des Schul- 
verbandes mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde herbeigeführt werden.“ 
„Beträgt in einem Schulverbande, welcher lediglich mit katholischen 
Cehrkräften besetzte öffentliche Dolksschulen enthält, die Jahl der einheimischen 
schulpflichtigen evangelischen Kinder, mit Kusschluß der Gastschulkinder, 
während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten, sowie
	        

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