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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 68 — 
Lehrer auf unbestimmte zeit auch eine größere, jedoch nie eine 130 über- 
steigende Sahl von Schülern überlassen werden.“ 
(Eesetz vom 15. Mai 1892.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Die Jahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der 
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese zahl nach dem Durchschnitte 
der letzten fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten 
Klasse unter einem zweiten Lehrer und für die herstellung der nötigen Lokali- 
täten und Schuleinrichtungen zu sorgen."“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„Die Schülerzahl einer Klasse soll in der Regel 70 nicht über- 
steigen. Wird diese Jahl dauernd überschritten, so ist die Einrichtung einer 
weiteten Klasse erforderlichenfalls vom Oberschulkollegium anzuordnen.“ 
(Gesetz vom 4. Jebruar 1910.) 
Sachsen-Meiningen. 
„In der Regel darf die zahl der in einer Klasse gleichzeitig 
und zusammen zu unterrichtenden Ninder nicht 60 und der einem Lehrer 
zum Unterrichte in getrennten Kbteilungen zugewiesenen Kinder nicht 
80 übersteigen. 
Kommt eine größere Knzahl schulpflichtiger Kinder in Frage, so ist eine 
neue TLehrerstelle zu begründen. 
Unter besonderen Umständen kann ein zeitweiliger Nachlaß dieser Der- 
pflichtung von der Oberschulbehörde zugestanden werden.“ 
(Gesetz vom 5. Januar 1908.) 
Sachsen-Altenburg. 
„Die Jahl der einem Lehrer zugewiesenen KNinder soll bei Schulen mit 
nur einem Tehrer in der Regel 100, die der gleichzeitig von einem 
Lehrer zu unterrichtenden Kinder soll in der Regel 60 nicht über- 
steigen.“ (Gesetz vom 12. Februar 1889.) 
Sachsen-(oburg. 
„Die zahl der einem TLehrer zum Unterricht zugewiesenen Schüler 
soll in der Regel 80 nicht übersteigen. 
Wird diese Jahl nach dem Durchschnitt der letzt verflossenen fünf Schul- 
jahre überstiegen, so sind die Lehrkräfte entsprechend zu vermehren.“ 
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die höchstzahl der Schüler in einer einklassigen ungeteilten 
Schule ist in der Regel 80.
	        

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