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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 69 — 
In Schulen mit mehreren Tehrern soll die Gesamtzahl der Schulkinder 
in der Regel bei zwei Klassen die JSahl 140, bei drei und mehr Klassen 
das Drei-, Dierfache usw. der JSahl 60, je nachdem drei, vier usw. 
Klassen vorhanden sind, nicht übersteigen. 
Die Schülerzahl in einer nur Kinder des ersten Schuljahres enthaltenden 
Klasse soll nicht mehr als 60, in jeder anderen Klasse nicht mehr als 80 be- 
tragen.“ (Gesetz vom 8. Kugust 1912.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„In der Regel darf die Jahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden 
Kinder in mehrklassigen Ichulen 60, in geteilten einklassigen Schulen 
100 nicht überschreiten.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Reuß j. CL. 
„Wenn in einer Dolksschule die Jahl der von einem Lehrer zu unter- 
richtenden Kinder nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre 80 über- 
stiegen hat, so muß in der Regel ein Lehrer mehr angestellt werden. Uur 
ausnahmsweise darf gestattet werden, daß ein Lehrer mehr als 
80 Schüler unterrichte.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
Schaumburg-Lippe. 
„Die Schülerzahl einer Klasse soll in der Regel 60 nicht über- 
steigen, und einem Tehrer sollen in der Regel nicht mehr als 
120 Kinder zum Unterricht zugewiesen werden. 
Bei einer K#zahl von mehr als 120 Kindern kann die Beiordnung 
eines chulgehülfen, welcher jedoch in einem getrennten Jimmer zu unter- 
richten hat, und bei einer Knzahl von mehr als 200 Schulkin dern die 
Errichtung einer zweiten Lehrerstelle von der Oberschulbehörde an- 
geordnet werden.“ 
„Die Schülerzahl einer Nlasse der erweiterten Dolksschule, in wel- 
cher fremde Sprachen nicht betrieben werden (I), darf in der 
Regel nicht über 50, andernfalls nicht über 40 (Il) steigen.“ 
· (Gesetz vom 4. März 1875.) 
LCippe. 
„Ist eine Schule dergestalt überfüllt, daß auf einen Lehrer durchschnitt- 
lich mehr als 100 Schüler entfallen, so ist eine Derminderung dieser 
Schülerzahl durch Dermehrung der TLehrkräfte herbeizuführen. 
Wenn Schulgemeinden, in denen ein TLehrer mehr als 100 Schüler zu 
unterrichten hat, nicht mehr vorhanden sind, so soll auf eine weitere Herab- 
setzung der höchstzahl von Schülern Bedacht genommen werden, und zwar 
zunächst bis zur Zahl 90.“ (Gesetzentwurf von 1913.)
	        

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