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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Schulbücher, Lernmittel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 76 — 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Die Eltern haber ferner dafür zu sorgen, daß die Kinder stets mit den 
vorgeschriebenen Schulbüchern und sonstigen Lernmitteln versehen sind; für 
offenkundig arme Eltern hat in dieser hinsicht die Gemeinde einzu- 
treten.“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Reuß j. C. 
„Die Eltern oder deren Stellvertreter haben auch dafür zusorgen, 
daß sie (die schulpflichtigen Kinder) die erforderlichen Bücher und sonstigen 
Lernmittel besitzen.“ (Eesetz vom 31. Juli 1900.) 
LCippe. 
„Jedes Schulkind muß mit den vorgeschriebenen Schulbüchern und sonstigen 
Unterrichtsmitteln versehen sein. Die Eltern, deren Stellvertreter oder die 
Dienstherrschaft sind verbunden, den Kindern die notwendigen Tehrbücher, 
Schreibbücher, Rechentafel, sowie das nötige Material für weibliche hand- 
arbeiten anzuschaffen. Derhalten sie sich dabei säumig oder ablehnend, 
so bewirkt der Ichulvorstand die Anschaffung auf ihre Kosten. 
Für die Kinder unbemittelter Gemeindebewohner sollen die 
Lehr= und Schreibbücher, falls nicht besondere und hinreichende Stiftungen 
zur Derfügung stehen, aus den Mitteln der Schulkasse angeschafft 
werden.“ (Gesetzentwurf von 1913.) 
hamburg. 
„Die Sorge für Anschaffung der nötigen Schulbücher bleibt zunächst den 
Eltern der einzelnen Schüler überlassen. Kinder bedürftiger Eltern 
erhalten Bücher und sonstige Schulutensilien auf öffentliche Kosten zur 
Benutzung resp. zum freien Eigentum.“ (GEesetz vom 11. November 1870.) 
Die Sorderung, daß in der Dolksschule nicht nur der Unter- 
richt selbst, sondern auch das notwendige Lernmaterial für alle Ninder 
unentgeltlich sein soll, enthält kein deutsches Schulgesetz. Die alten 
und auch manche neuere enthalten überhaupt nichts über den Gegen- 
stand. Andere legen den Schulgemeinden die Derpflichtung auf, die 
Kosten für nicht rechtzeitig beschaffte Lernmittel vorzulegen, noch 
andere, insbesondere neuere Gesetze verlangen Unentgeltlichkeit der 
Lernmittel für Unbemittelte. Eine die Derschiedenheit der Standpunkte 
scharf kennzeichnende Beleuchtung der FSrage enthalten die Berichte 
der Iwischendeputation der sächsischen ersten Nammer. 
Die Regierungsvorlage verlangt:
	        

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