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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Schulbücher, Lernmittel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 77 — 
„Die Eltern und Erzieher haben dafür zu sorgen, daß ihre schulpflichtigen 
Kinder die erforderlichen Bücher und sonstigen Lehrmittel besitzen. 
Wird die Beschaffung der Lehrmittel verzögert, so sind sie alsbald 
vom Schulvorstande auf Kosten des Erziehungspflichtigen anzuschaf- 
fen. Diese Kosten werden, dafern nicht der Schulvorstand im einzelnen Salle 
darauf verzichtet, im Derwaltungswege eingehoben.“ 
Die Mehrheit der Iwischendeputation der zweiten Kammer 
änderte den zweiten Satz wie folgt ab: 
„Wird die Beschaffung der Lernmittel verzögert, so sind sie alsbald vom 
Schulvorstande auf Kosten des Erziehungspflichtigen anzuschaffen. Diese 
KNosten werden im Derwalt ungswege eingehoben, wenn nicht der Schulvorstand 
im einzelnen Lalle darauf verzichtet. Für Ninder unbemittelter Eltern 
sind die Lernmittel aus der Schulkasse zu beschaffen.“ 
Die sozialdemokratische Minderheit der Kommission verlangt in 
Übereinstimmung mit der Forderung des Erfurter Drogramms von 
1891 („Unentgeltlichkeit des Unterrichts, der Lernmittel und der Der- 
pflegung in den öffentlichen olksschulen“): 
„Die erforderlichen Bücher und sonstigen Lernmittel sind 
aus der Schulkasse zu beschaffen.“ 
Die Jwischendeputation der ersten Kammer schloß sich dem Be- 
schlusse der Iwischendeputation der zweiten Nammer an. 
In Preußen blieben die Gemeinden bisher ohne gesetzlichen und 
behördlichen Jwang. Sie können in der ungelegenheit tun, was 
sie für rechtens halten. Größere Gemeinden, z. B. Berlin, verfahren 
bei der Bewilligung von Lernmitteln für Unbemittelte meist sehr liberal. 
Überhaupt noch nicht gesetzgeberisch in Angriff genommen ist 
die Frage, wie die Schulbücher einzuführen sind, und wie bei der 
herstellung und Julassung zu verfahren ist. Die Bestimmung 
des § 34 des hamburgischen Schulgesetzes vom 11. November 1870: 
„Die Wahl der Tehrbücher bleibt den Lehrern überlassen, unterliegt 
jedoch der Genehmigung der Oberschulbehörde. Der hauptlehrer hat nach 
Beratung mit den übrigen Lehrern das Erforderliche darüber festzustellen," 
bezieht sich anscheinend nicht auf Schulbücher, sondern auf hand- 
bücher für die Lehrer. Hus dem Zuslande hingegen liegen mannig- 
fache Erfahrungen vor. Es gibt Staaten, in denen den Cehrern bei 
der Einführung und beim Gebrauch der Schulbücher weitgehende 
Ireiheiten eingeräumt sind, während in anderen Staaten ein staat-
	        

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