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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 80 — 
Gegenüber den vorstehenden speziellen Vorschriften begnügt 
sich die Mehrzahl der deutschen Staaten mit einer der Bestimmung des 
Preußischen Allgemeinen Candrechts entsprechenden allgemeinen 
Außerung ũber die Schulzucht, z. B. das Großherzogtum Sachsen 
(„Die Schulzucht soll den väterlichen Charaklter nicht verleugnen“), oder 
verzichtet ganz darauf, die körperliche Züchtigung im Gesetz selbst 
zu behandeln. In diesem Lalle bleibt der Schulbehörde die Freiheit, 
innerhalb der allgemeinen Eesetzgebung die Schulzucht nach eigenem 
Ermessen zu regeln. 
Kber Gesetze und Derordnungen vermeiden in sämtlichen Staaten 
ein direktes Derbot der Nörperstrafe, wie es von immer weiteren 
Kreisen verlangt wird. Der Wert und die Bedeutung eines solchen 
Derbots wird aber, insbesondere von Laien, oft überschätzt. Es kommt 
nicht so sehr auf die Jorm der Strafe, als auf die Krt des 
Strafens an. Eine Schule, in der viel gescholten wird, wo viele Lob- 
und Jadelstriche gegeben, viele Strafarbeiten angefertigt werden, 
ganze Kolonnen von Nachbleibern Nag für Uag aufmarschieren, 
ist sicherlich ebenso schlecht wie eine Schule, in der viel geschlagen wird. 
Nur dann ist es mit der Jucht gut bestellt, wenn die Strafe überhaupt 
überflüssig gemacht oder doch auf das geringste Maß beschränkt wird. 
Das ist nur möglich durch die Hersönlichkeit des Lehrers, durch den 
gesunden Geist der ganzen Schule, durch vernünftige Einrichtungen im 
Unterrichte und eine den Bedürfnissen der Kinder entsprechende 
Schulordnung. Den verhältnismäßig geringen Störungen aber, die 
auch in der musterhaftesten SIchule vorkommen, muß durch wirksame 
Strafen begegnet werden. Wer Schulen, in denen der Stock das 
Regiment führte, und solche, in denen jede Körperstrafe verboten 
war, nebeneinander besucht hat, wird sich weder für das eine noch für 
das andere erwärmen können. Das Recht, kärperlich zu strafen, 
bleibe dem Tehrer, aber jeder Lehrer mache es sich zur Pflicht, 
von diesem Rechte überhaupt nicht oder doch nur in ganz außergewöhn- 
lichen Lällen Gebrauch zu machen. Wer sich das nicht selbst zur Pflicht 
macht, den muß die Behörde amtlich unter ein Kusnahmegesetz stellen.
	        

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