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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Schulhygiene (Schulärzte).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 83 — 
lichen ärztlichen Maßnahmen selbst zu treffen oder zu veranlassen. 
Kus Mangel an elterlicher Einsicht oder aus Mangel an Mitteln darf 
die bHeilung körperlicher Defekte oder Krankheiten nicht unterbleiben. 
AKndererseits dürfen schulärztliche Maßnahmen in der Regel 
nicht ohne Derständigung mit den Eltern erfolgen. Im Jalle von 
Meinungsverschiedenheiten entscheiden dieselben Behörden, die die 
Konflikte zwischen Eltern und Lehrern zu behandeln haben. 
Die gesundheitliche Uberwachung der schulpflichtigen weiblichen 
Jugend, namentlich auch der Sortbildungsschülerinnen, soll nach 
Möglichkeit approbierten und als Kinderärztinnen bewährten Schul- 
ärztinnen übertragen werden, die ebenfalls als Beamtinnen an- 
zustellen sind und keine Privatpraxis ausüben dürfen. 
Den Schulärztinnen kann die besondere Zufgabe, den Gesund- 
beitszustand der vorschulpflichtigen Jugend zu überwachen, zugewiesen 
werden. 
Für die ärztliche Behandlung von Krankheiten seitens der Schul- 
ärztinnen gelten die für die Schulärzte angegebenen Bestimmungen. 
Die Schulärzte können mit Justimmung des Lehrers bzw. des 
Lehrkörpers gegen pflichtvergessene oder ihren Kufgaben nicht ge- 
wachsene Eltern die Entziehung der KRinder beantragen, ebenso 
zeitweilige Uberweisung in einen Nindergarten, einen Ninderhort, 
eine Ninderbewahranstalt unter Entziehung oder Derkürzung des 
Erziehungsgeldes. Der letztere orschlag erfolgt unter Bezugnahme 
auf die von mir wiederholt geforderte Jahlung von staatlichen 
Erziehungsgeldern an alle Eltern, die unter einer bestimmten 
Einkommenshähe bleiben. (Siehe „Dädagogisches Magazin", heft 475: 
„Jamilie und Samilienerziehung“, Beuer u. Söhne, Langensalza.) 
Dadurch würde die pädagogische Junktion der JSamilie bedeutend 
gekräftigt werden und damit indirekt auch der Schule ein größerer 
Gewinn erwachsen, Deranlassung genug, diese Frage bei der Er- 
örterung von Schulgesetzentwürfen zur Debatte zu stellen, wenn 
auch ein unmittelbarer praktischer Erfolg zunächst nicht zu erwarten 
sein dürfte. 
6*
	        

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