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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Monograph

Persistent identifier:
tirpitz_erinnerungen_1925
Title:
Tirpitz, Erinnerungen. Volksausgabe.
Author:
Tirpitz, Alfred von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Marine
Flotte
U-Boot
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
K. F. Koehler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1925
Edition title:
Gekürzte Volksausgabe bearbeitet von Fregattenkapitän a. D. Erich Edgar Schulze.
Scope:
226 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Niedergang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Der Ausbruch des Krieges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 18.) Verordnung, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend. (18)
  • No. 19.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend. (19)
  • No. 20.) Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die Redaktion des die Staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betreffend. (22)
  • Gesetz, die Staatliche Schlachtviehversicherung betreffend.
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Baruth in Sachsen - Radibor in Sachsen der normalspurigen Nebeneisenbahn Weißenberg in Sachsen - Radibor in Sachsen betreffend. (23)
  • No.. 24.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Frohburg - Kohren betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend. (26)
  • No. 27.) Verordnung, eine Änderung der Vorschriften über das Dienstalter der Richter betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahnstrecke Geyer - Thum betreffend. (28)
  • No. 29.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in §. 95 Absatz 3 und §. 105 der Revidierten Städteordnung. (29)
    No. 29.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in §. 95 Absatz 3 und §. 105 der Revidierten Städteordnung. (29)
  • No. 30.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (30)
  • No. 3.) Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (31)
  • No. 32.) Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau und die damit zusammenhängenden Organisations- und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Hauptbahnstrecken Engelsdorf-Leipzig-Stötteritz und Engelsdorf-Schönefeld (Pr. Bf.) betreffend. (33)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die Bereinigung zweier Berginspektionen betreffend. (34)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 80 — 
Veterinärwesen und einem weiteren von ihm zu wählenden Ausschußmitgliede zusammen— 
gesetzten engeren Ausschusse übertragen. 
8 15. Die Staatskasse übernimmt die durch die Geschäftsführung der Anstalt für 
staatliche Schlachtviehversicherung entstehenden Verwaltungskosten, deren Ausstattung mit 
dem erforderlichen Betriebskapitale zur verlagsweisen Bestreitung der Entschädigungen, 
gewährt auch einen Beitrag von 25% zu den nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
Gesetzes von der Anstalt zu gewährenden Entschädigungen. 
8 16. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die staatliche Ver- 
sicherungsanstalt eine auf Gegenseitigkeit gegründete freiwillige Versicherung gegen die nach 
* 1 nicht versicherten Verluste an Rindern, Schweinen sowie auch an anderen Tieren, 
insbesondere Pferden, einrichten. Die hierbei zu treffenden Bestimmungen sind dem 
nächsten zusammentretenden Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
8 17. Die Bestimmungen der Gesetze vom 22. Februar 1884, die infolge der 
Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 61), vom 17. März 1886, die Gewährung von Entschädigung für infolge von Milz- 
brand gefallene oder getötete Rinder betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 63), vom 29. Februar 
1896 über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung für infolge von 
Milzbrand gefallene oder getötete Rinder betreffend, auf Rauschbrand und Pferde (G.= u. 
V.-Bl. S. 31) und endlich vom 12. Mai 1900, die Gewährung von Entschädigung für 
an Gehirnrückenmarksentzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde 
und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 252), 
sowie der Verordnung, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen 
Seuchen getöteten Tiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom 4. März 1881 
(G.= u. V.-Bl. S. 13) bleiben durch gegenwärtiges Gesetz unberührt. 
8 18. Hinterziehungen der nach §5 fälligen Versicherungsbeiträge durch unterlassene 
oder nicht rechtzeitig oder wahrheitswidrig bewirkte Anmeldung der Schlachtstücke zur 
Versicherung vor dem Schlachten werden mit dem vierfachen Betrage des hinterzogenen 
Beitrags bestraft. Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung unterliegt einjähriger 
Verjährung. Wegen des Beginus, des Laufs und der Unterbrechung der Verjährungsfrist 
sind die allgemeinen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs analog anzuwenden. 
Die erkannten Hinterziehungsstrafen fließen in die Kasse der staatlichen Versicherungs- 
anstalt.
	        

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