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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

Object: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Author:
Triepel, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.

Chapter

Title:
I. Geschichtliches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • A. Untere Verwaltungsbehörden.
  • B. Höhere Verwaltungsbehörden.
  • C. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten sowie für die Entwerthung von Marken.
  • D. Errichtung und Sitz der Schiedsgerichte.
  • Anlage a. Bekanntmachung vom 17. März 1890 über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

490 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
B. Höhere Verwaltungsbehördent). 
2. Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des angezogenen Gesetzes sind 
auch in den Fällen des §. 122 a. a. O. die Regierungspräsidenten, für Berlin der 
Oberpräsident anzusehen. 
C. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der 
Ouittungskarten sowie für die Entwerthung von Marken. 
3. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8. 103 a. a. O.), 
die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten darch 
neue Quittungskarten (§. 105 a. a. O.) sowie die Entwerthung von Marken, soweit 
diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften vorgeschrieben 
ist, erfolgt durch die Orts-Polizeibehörden. In solchen Orts-Polizeibezirken, welche 
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, sind die Orts-Polizei- 
behörden befugt, die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten für einzelne Ge- 
meinden (Gutebezirke) den Vorständen der letzteren zu übertragen. Die Uebertragung 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungsprästdent) ). 
Sofern für die Verwaltung der Ortspolizei besondere örtliche Bezirke (Polizei- 
reviere u. s. w.) eingerichtet worden sind, sind zu den bezeichneten Handlungen auch 
die Vorstände dieser Bezirke insoweit verpflichtet, als ihre örtliche Zuständigkeit reicht. 
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so hat er, wenn ihm die Wahr- 
nehmung der bezeichneten Obliegenheiten übertragen ist, für dieselbe aus seiner Mitte 
einen Kommissar zu bestellen. Auf Gemeinden, für deren Verwaltung besondere örtliche 
Bezirke (Distriktle u. s. w) errichtet sind, findet bei Uebertragung jener Obliegenheiten 
die Bestimmung des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung. 
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§. 112 ff. a. a. O. sind die Gemeinden 
(Gutsherren) sowie die Kreisverbände (Oberamtsbezirke) befugt, für ihre Bezirke auf 
ihre Kosten, an Stelle der in Ziff. 3 bezeichneten Bebörden oder neben denselben, 
für die Wahrnehmung der daselbst bezeichneten Obliegenheiten besondere Beamte zu 
bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
(Regierungspräsident, für Berlin der Oberprästdent); dieselbe bestimmt in solchem Falle 
die Zahl der zu ernennenden Beamten. Die Bestellung der letzteren bedarf der Be- 
stätigung durch diejenige Behörde, welche zur Bestätigung anderer Beamten des be- 
treffenden Kommunalverbandes zuständig ist 
5. In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Gemeindehause und auf 
andere ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für 
die betreffende Gemeinde zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung der 
Qainungskarten sowie zur Emtwerthung von Marken berufen sind, wo die Dienst- 
räume dieser Stellen sich befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden 
sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen 
Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung der unteren Verwaltungs= 
behörde dem Vorstande der Bersicherungsanstalt mitzutheilen. 
6. Ueber das bei der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung der 
Quittungskarten sowie bei der Entwerthung von Marken zu beobachtende Verfahren 
bleiben besondere Anweisungen vorbehalten. 
D. Errichtung und Sitz der Schiedsgerichte. 
7. Für die Berficherungsaustalten der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Weftfalen ist, sofern nicht für einzelne 
1) Vergl. Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res. 
16. Jan. 1892 (M. Bl. S. 83). 
2) Sofern bei der Durchführung der Bestimmungen der §. 104 und 127 des 
Gesetzes die Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Ouittungskarten 
erforderlich wird, find die Vorstäude der Versicherungsanstalten und deren Kontroll= 
beamte befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der QOuittungs“ 
karten vorzunehmen. Hierbei finden die Vorschriften der Anweisung, betr. das Ver- 
fahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) 
von Quittungskarten vom 17. Okt. 1890 entsprechende Anwendung, Bek. 11. Fedr. 
1896 (M. Bl. S. 44).
	        

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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
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