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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Author:
Triepel, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.

Chapter

Title:
II. Dogmatisches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

39 
mit verschiedenen Modifikationen hinsichtlich der 
Erteilung von Zertifikaten über die eingetragenen 
Forderungen für die Gläubiger und hinsichtlich 
der Vorschriften für die Zinsenerhebung und Über- 
schreibung nachgeahmt. Hierbei ist immer noch 
die Erhebung der Zinsen und die Übertragung 
der Forderungen mit Förmlichkeiten verbunden, 
welche namentlich der Beteiligung ausländischer 
Kapitalisten hinderlich sind. Dieselben fallen weg 
bei der Form der Ausstellung von Teilschuld- 
scheinen (Obligationen), die auf Summen von 
verschiedener Höhe lauten und auf den Inhaber 
ausgestellt sind, und welchen zum Zweck der Zinsen- 
erhebung Zinsabschnitte (Zinskoupons) beigefügt 
werden, deren Betrag nach Verfall ebenfalls an 
jeden Inhaber ausgezahlt wird. Diese Form, 
welche die leichteste Zirkulation der Wertpapiere 
zuläßt, ist in den meisten Staaten die herrschende 
geworden, und in neuerer Zeit auch in England 
und Frankreich teilweise an die Stelle der Einschrei- 
bungen getreten. So bequem diese Form, die auch 
in großem Umfang auf andere als staatliche 
Schuldurkunden Anwendung gefunden hat, für 
den Gläubiger ist, so hat sie doch anderseits den 
Nachteil, daß die Gefahr des Verlustes der For- 
derung im Fall des Verlustes der Urkunde dabei 
besteht. Diese Gefahr wird wohl vermindert, 
wenn ein gesetzliches Amortisationsverfahren ein- 
geführt ist, wonach unter gewissen Voraussetzungen 
und Kautelen die gerichtliche Erklärung der Un- 
gültigkeit der abhanden gekommenen Wertpapiere 
und Aushändigung anderer, an deren Stelle treien- 
der Urkunden an den Antragsteller erlangt werden 
kann. Aber es verursacht Kosten und führt nicht 
immer zum Ziel. Oft werden daher neben den 
Obligationen auf Inhaber auch solche auf Namen 
für Gläubiger, die es wünschen, ausgestellt, meist 
jedoch mit Zinsabschnitten auf Inhaber, oder es 
werden auf Verlangen die Obligationen auf In- 
haber durch einen Vermerk auf der Urkunde außer 
Kurs und wieder in Kurs gesetzt, oder es wird die 
Einrichtung getroffen, daß sie auf Antrag in Ob- 
ligationen auf Namen umgewandelt und wieder 
zurück auf den Inhaber gestellt werden können, 
oder man verbindet das System der Einschrei- 
bungen in ein Staatsschuldbuch, das die beste 
Sicherheit gewährt, mit dem der Inhaberpapiere, 
indem man gestattet, letztere gegen Bucheinträge 
auf Namen umzutauschen, und umgekehrt. In 
Preußen wurde das Staatsschuldbuch durch Gesetz 
vom 20. Juli 1883, im Deutschen Reich (Reichs- 
schuldbuch) durch Gesetz vom 31. Mai 1891 ein- 
  
Staatsschulden. 
40 
Ausdehnung und Bedeutung zu geben, die er jetzt 
besitzt, da er zum Welthandel geworden ist. An 
den Börsenplätzen konzentriert sich dieser Handel, 
und daselbst bilden sich aus Angebot und Nach- 
frage täglich die Preise (Kurse) der verschiedenen 
Gegenstände desselben. Dies gibt den Gläubigern 
die Möglichkeit, zu jeder Zeit, wenn sie es wün- 
chen, ihre Forderungsrechte leicht verwerten zu 
können. Ohne diese Möglichkeit würde die Be- 
teiligung an Staatsanleihen, bei welchen dem 
Gläubiger kein Aufkündigungsrecht zusteht, eine 
weit beschränktere sein. Zugleich dient der Börsen- 
handel dazu, einen Gradmesser für das mehr oder 
weniger günstige Urteil der Kapitalbesitzer über 
die Zustände der Staaten, die Folgen von Re- 
gierungsmaßregeln, die kommerziellen und poli- 
tischen Konjunkturen durch die Kurse der Staats- 
anleihen an die Hand zu geben. Jenes Urteil mag 
oft genug falsch und irregeleitet sein; die Regie- 
rungen müssen immer damit rechnen, da ihre Fi- 
nanhoperattonen von den Börsenkursen abhängig 
ind. 
Bei der näheren Betrachtung der Bestand- 
teile der Staatsschulden unterscheidet man zwi- 
schen der festen oder konsolidierten, oder nach dem 
häufigsten Ausdruck, fundierten Schuld und der 
schwebenden Schuld. Eine scharf abgrenzende Be- 
griffsbestimmung gibt es hierfür nur, wenn man 
unter der fundierten Schuld nur solche Schulden 
versteht, bei welchen gar keine bestimmte Ver- 
pflichtung zur Rückzahlung des Kapitals über- 
nommen ist, und alle andern zu der schwebenden 
Schuld zählt. Gewöhnlich aber rechnet man zu 
den fundierten Schulden nicht bloß diejenigen, 
für die eine Rückzahlungsverbindlichkeit gar nicht 
begründet ist, sondern auch solche, die nur inner- 
halb eines längeren Zeitraums getilgt werden 
müssen, und begreift unter den schwebenden Schul- 
den solche, die in kurzer Frist rückzahlbar sind oder 
rückzahlbar werden können. 
In der Regel beruhen die fundierten Schulden 
auf Anleihen, deren Bedingungen öffentlich be- 
kannt gemacht, und welche da, wo eine Volks- 
vertretung besteht, mit deren Zustimmung auf- 
genommen wurden. Die Gegenleistungen, welche 
der Staat dabei den Darleihern zusichert, können 
in mannigfaltiger Weise bestimmt werden. In 
den meisten, insbesondere in den deutschen Staaten 
ist die gewöhnliche Art der Staatsanleihen die der 
Verschreibung eines Kapitals, dessen Verzinsung 
nach festgesetztem Zinsfuß versprochen wird. Der 
Staat behält sich dabei das Recht vor, die An- 
— 
  
  
  
geführt. Zur Erleichterung der Benutzung wurden leihe ganz oder auch teilweise zu kündigen und 
die Grundsatze der Eintragung und des geschäft- mittels Zahlung des verschriebenen Kapitals ab- 
lichen Verkehrs, die Gebühren, das Vechaltnis zutragen, räumt aber den Gläubigern kein Kün- 
der Staatsgläubigen usw. neu geregelt im Reich digungsrecht ein, da dieses zu ungünsliger Zeit 
durch Gesetz vom 6. Mai 1910, in Preußen durch 1 große Verlegenheit verursachen könnte. Manchmal 
Gesetz vom 22. Mai 1910. verzichtet auch der Staat für eine Reihe von 
Die Leichtigkeit, die für den Verkehr mit Staats= Jahren auf das Kündigungsrecht, um eine An- 
schuldanteilen geschaffen wurde, trug wesentlich da. leihe besser unterzubringen, da die Sicherung 
zu bei, dem Handel mit diesen Werten die große dagegen, daß die Darleiher nicht die baldige
	        

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