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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

Object: Der Friedensvertrag von Versailles

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 5
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Kapitel 1. Organisation.
  • Kapitel 2. Geschäftsordnung.
  • Kapitel 3. Allgemeine Vorschriften.
  • Kapitel 4. Uebergangsbestimmungen.
  • Anlage. Erste Tagung 1919.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

Volkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge 
haben. 
                                              A r t i k e l  388. 
          Die ständige Organisation soll umfassen: 
              1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder, 
              2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im 
                      Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats. 
                                                A r t i k e l  389. 
      Die allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder tritt nach 
Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahre. Sie setzt sich 
zusammen aus je 4 Vertretern der Mitglieder, von denen 2 die 
Delegierten der Regierungen sind, während von den beiden anderen 
je einer die Arbeitgeber bzw. die Arbeiter der betreffenden Mitglieder 
vertritt.          
       Jeder Delegierte kann von technischen Beratern begleitet sein, deren 
Zahl zwei für jeden der einzelnen auf der Tagesordnung der betreffenden 
Sitzung stehenden Punkte nicht überschreiten darf. Wenn Fragen in 
der Konferenz zur Verhandlung gelangen sollen, die besonders Frauen 
betreffen, so muß mindestens eine der als technische Berater bestimmten 
Personen eine Frau sein. 
        Die Mitglieder verpflichten sich, die Delegierten und technischen 
Berater, die nicht der Regierung angehören, im Einvernehmen mit den 
hervorragendsten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer des betreffenden Landes zu bestimmen, vorausgesetzt, daß solche 
Organisationen bestehen. 
        Die technischen Berater können das Wort nur auf Verlangen des 
Delegierten ergreifen, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer 
Ermächtigung des Vorsitzenden der Konferenz. An Abstimmungen können 
sie nicht teilnehmen. 
       Ein Delegierter kann durch eine an den Vorsitzenden gerichtete 
schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stell- 
vertreter bezeichnen. Dieser kann dann als solcher an den Verhandlungen 
und Abstimmungen teilnehmen. 
       Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater sind 
dem internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mit- 
gliedes mitzuteilen. 
       Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater 
unterliegen der Prüfung durch die Konferenz. Diese kann durch Zweidrittel- 
mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten die 
Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, 
der nach ihrem Urteil nicht nach den Vorschriften dieses Artikels 
ernannt ist. 
206
	        

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