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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Multivolume work

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch
Title:
Deutsches Lesebuch. Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.
Place of publication:
München
Publisher:
Königlicher Central-Schulbücher-Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch_0002
Title:
Deutsches Lesebuch. Zweiter Theil. Realienbuch.
Volume count:
2
Place of publication:
München
Publisher:
Königl. Central-Schulbücher-Verlage
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1879
Scope:
344 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.

Chapter

Title:
19. Zwei unähnliche Geschwister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Die Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen, vom 17. Dezember 1820, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Art. 52 Anhang: Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen. 311 
  
  
3. aus dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel; 
4. aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird 
der Großherzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der 
Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 
  
)die Kreieffadt Alsfeld, 
) die Kreisstadt Bingen, 
von denen jede einen Abgeordneken zu wählen halt: 
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den übrigen Gemeinden gebildeken 
Dahlkreisen gewählt werden. 4 · · · 
·Kri.4.DIeZweiteKammergehtausunmittelbarenwahlenmitgehrtmerjlbs 
stimmunk hervor. 
Artf. 5. Stimmberechkigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Art. 2 Biffer 8) 
ind dirjenigen adeligen Grundbesiber, bei deren Peranlagung zur Bermögenssteuer seit 
Infsang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl lattsindet. Grundstücke, die zusammen 
mindeltens zehn 15 im Werke von mindestens 500 000 Mark umfassen, in Anschlag 
gebracht worden sind, und bei denen die Boraussehungen des Artikel 6 HMbl. 1 PBiffer#1 
und 2 vorliegen. Die Forschriften der Artikel 7 und 8 fnden Anwendunmg. 
Art. GC. Stimmbrrechtigt bei den Wahlen der Abgeordneten sind alle Personen 
mämlichen Geschlechts, die 
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurüchgelegt haben vl 
2. zur ZBeit der Wahl wenigltens drei Jahre im Großherzogtum wohnen und ein Lahr 
ie hellische Staatsangehörigkeit belitzen, und « 
3. seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vorgenommen wird, zu einer 
direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangesogen sind. » « 
»Stimmberechtigksindauchlolcheerst-neweidenendirtm·Kbs.1Ztff.1u·.2 
bexexchnetextvorausseizungenverstimmerrchtigungvorliearn,unddænurdtghalbmcht 
zuvtnez«d1re·kten51aatø·soderGrmeindelleurr herangezogen lind, 
a) weil sie in Gemäßheit des Mrt. 5 Abl. 1 oder 2 des Gesetzes vom 12. Mugust 1899, 
die allgemeine Einkommenslteuer betreffend, bei der Besteuerung mit anderen Hersonen 
mlammen als eine Herson angesehen werden, oder ç ç 
b) weil sie als Wilitärbeamte oder Invaliden in Gemähseil des Mrt. 6 BZiff. 5, 6, 7 
und 8 des unter a arnannten Gesehes von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder 
c) weil in der Gemeinde, in der lsie der Steuerpflicht unterliegen, dirrh###e Gemeinde-- 
steuern nicht oder für einzelne Einhommenklassen nicht erhoben werden. · 
Jeder Stimmbrrechtiglr. der das fünfzigste Lebensjahr zurüchgelrgt hat, ift berechtigt, 
iwei Stimmen bei der Wahl abzugeben. 
Das Stimmrechk wird am Wohnsite des Stimmberechtigten ausgeübt. Wer an ver- 
schiedenen Drten einen Wohnsiß hat, Rkann das Stimmrecht nur an dem Hrie ausüben, 
w Z-# ausschliehlich oder mit dem gröhten Teile seines Cinkommens zur Gemeindesteuer 
erangezogen it. 
t. 7. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: » 
1.PetsonendteumervotmundschastodetwegengetsiigeroderkörperlicherGebrechen 
unter Pfieglchasi stehen; 
2. Personen, über deren Permögen der Ronkurs eröffnel worden ist, während der Dauer 
des Konkursversahrens; 
8. Personen, die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von der Rechtskraft des 
rteils an bis zum Ablaufe von fünf LJahren nach der Perbüßung, der Perjährung 
oder dem Erlasse der Strafe; 4 » 
4. Personen, denen durch rechtskrästiges Urkeil die bürgrrlichen Ehrenrechte aberhannt 
worden sind, oder gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf die Unfähigheit zur 
W-r öffentlicher Aemter erkannt worden ist, während der Dauer dieses Per- 
ustes: 
ö. Personen. gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Perlusk der bekleideten öffenk- 
lichen Memter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
worden ist, von der Rechlekraft des Urteils an bis zum Mblaufe von fünf Tahren 
nach der Berbüßung, der Perjährung oder dem Erlasse der Freiheitsstrafe, neben der 
ener Perlust ausgesprochen wurde: 
Forsenen die unter Polizeiaussicht lese 4 · 
ers«onen,aegendiedurchrechtskrätiegUrteilanerberwetlnngandtelandegs 
olixeibehördeerkanntwordenill,vonerRechtsnrafxdegUrteil-anbi-anb- 
aukepomsiianahrennachderverbügung,derVerährungoderdemEralleder 
Treiheitsstrafe, neben der die Ueberweisung zushesprochen wurde; 
8. Personen, die zur Zeit der Wahl iu ihrem TLebensunterhalt eine nicht bloß vorüber- 
Loöhrnde Armenunkerstützung aus öffentlichen Titteln beziehen oder in den leßzten der 
ahl vorhergegangenen zwölf Uonaken bezogen haben; · 
9.ersonen,dtezur3eitderwalmitderEntttchtnngderdrrektenstaakisoder 
emeindesteuer länger als zwei Monale sich im Rückstande befinden. 
6. 
7.
	        

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